StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 26.4.2012 (BGBl. I S. 679)

Zuletzt geändert am 10.6.2024 (BGBl. I S. Nr. 191)

A.
Personen (weggefallen)
§§ 1–15l(weggefallen)
B.
Fahrzeuge
I.
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
§ 16Grundregel der Zulassung
II.
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§ 18(weggefallen)
IIa.
Pflichtversicherung (weggefallen)
§§ 29b–29h(weggefallen)
III.
Bau- und Betriebsvorschriften
1.
Allgemeine Vorschriften
§ 30Beschaffenheit der Fahrzeuge
2.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 32Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
C.
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 68Zuständigkeiten

§§ 47a–47b

(weggefallen)

§ 47c

Ableitung von Abgasen

1 Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben, nach hinten, nach hinten unten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht sein, dass das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. 2 Auspuffrohre dürfen weder über die seitliche noch über die hintere Begrenzung der Fahrzeuge hinausragen.

§ 47d

Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch

(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.

(2) Für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/2400 oder in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.

(3) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, sind die nach dieser Richtlinie ermittelten Werte in einer Bescheinigung anzugeben, die dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergeben ist.

§ 47e

Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen

Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33) fallen, haben mit Wirkung vom 1. Juni 2012 den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen.

§ 47f

Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen

(1) 1 Ein Kraftfahrzeug darf nur mit den vom Hersteller in der Betriebsanleitung oder in anderen für den Fahrzeughalter bestimmten Unterlagen angegebenen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen betrieben werden. 2 Abweichend von Satz 1 darf ein Kraftfahrzeug mit anderen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen nur betrieben werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen des § 38 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Fahrzeug sichergestellt ist.

(2) 1 Absatz 1 gilt auch für ergänzende Betriebsstoffe, die zur Einhaltung von Emissionsvorschriften erforderlich sind. 2 Die Manipulation eines Systems zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs und seiner Komponenten ohne ein sich verbrauchendes Reagens oder mit einem ungeeigneten sich verbrauchenden Reagens ist verboten, sofern das Fahrzeug über ein Emissionsminderungssystem verfügt, das die Nutzung eines sich verbrauchenden Reagens erfordert.

§ 48

Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge

(1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.

(2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und eingebaut werden.

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