StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 26.4.2012 (BGBl. I S. 679)

Zuletzt geändert am 10.6.2024 (BGBl. I S. Nr. 191)

A.
Personen (weggefallen)
§§ 1–15l(weggefallen)
B.
Fahrzeuge
I.
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
§ 16Grundregel der Zulassung
II.
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§ 18(weggefallen)
IIa.
Pflichtversicherung (weggefallen)
§§ 29b–29h(weggefallen)
III.
Bau- und Betriebsvorschriften
1.
Allgemeine Vorschriften
§ 30Beschaffenheit der Fahrzeuge
2.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 32Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
C.
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 68Zuständigkeiten

Anlage VIIId

(Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen


    1
  • Zweck und Anwendungsbereich
  • 1.1
  • Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.
  • 1.2
  • Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.
  • 2
  • Untersuchungsstellen

  • An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:
  • 2.1
  • Prüfstellen
  • 2.1.1
  • Prüfstellen allgemein

  • An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.
  • 2.1.2
  • Prüfstellen von Technischen Prüfstellen
  • 2.1.2.1
  • Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.
  • 2.2
  • Prüfstützpunkte

  • An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt.
  • 2.3
  • Prüfplätze

  • Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.
  • 2.4
  • Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP

  • SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.
  • 3
  • Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte
  • 3.1
  • Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.
  • 3.2
  • Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vorschriften und Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Untersuchungsstelle unzulässig. Die in Anhang III einschließlich Tabelle 1 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66) genannten Mindestanforderungen an die Einrichtungen und Geräte für die Technische Überwachung sind ab dem 20. Mai 2023 einzuhalten. Der Kalibrierstatus der eingesetzten Mess-/Prüfgeräte ist anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht, zu beurteilen. Die Inspektionsstelle oder das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt.
  • 3.3
  • Die Messgeräte nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.
  • 3.4
  • Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind, sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.
  • 3.5
  • Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird.
  • 4
  • Abweichungen
  • 4.1
  • An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.
  • 4.2
  • Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.
  • 5
  • Schlussbestimmungen

  • Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.



Ausstattung und bauliche Gegebenheiten
von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3



1234567
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
PrüfstellenPrüfstützpunktePrüfplätzeAnerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von
SPAUAUKGWP
1. GrundstückLage und Größe müssen ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten.Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen.Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.
2. Bauliche
Anforderungen
Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge und Höhe wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt.Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).
Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann.Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung
(z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).
Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann.Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).
3. Grube, Hebebühnen oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder SpieldetektorenX
X
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur Krafträder untersucht werden.

X
Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit
Vmax./zul. 40 km/h untersucht werden.
X
X
Jedoch ohne
Einrichtung zum
Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren.
4. Ortsfester
Bremsprüfstand
XX1)X1)X1)
5. Schreibendes
Bremsmessgerät
X2)X2)X2)X2)
6. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von DruckluftbremsanlagenX3)X3)X3)X3)
7. Druckluftbeschaffungsanlage ausreichender Größe und LeistungX
8. Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für HydraulikbremsanlagenX4)
9. Mess- und Prüfgeräte
9.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und BremsventileX5)
9.2 zur Prüfung des
Luftpressers
X5)
10. Bandmaß oder anderes Längenmessmittel
( 20 m), Zeitmesser
XXXNur Zeitmesser
11. Scheinwerfereinstellprüfgerät und ebene Fläche für die Aufstellung des FahrzeugsXXX6)
12. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und AnhängerXXX
13. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln


X7)
X7)
X7)
X



X7)
X7)
X7)
X



X7)
X7)
X7)
X



X7)
X7)
X7)
X
14. Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EGX8)X8)X8)X8)
15. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von GeschwindigkeitsbegrenzernX9)X9)X9)
16. Ausstattung mit Spezialwerkzeugen nach Art der zu erledigenden MontagearbeitenX
17. Messgerät zur Ermittlung der Temperatur
des Motors
XXXXX
18. Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und MotordrehzahlX10)X10)X10)X10)X11)
19. CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für FremdzündungsmotorenX10)X10)X10)X10)X
20. Abgasmessgerät für FremdzündungsmotorenXXX12)X13)
21. Abgasmessgerät für KompressionszündungsmotorenXXX12)X14)X15)
22. Prüf- und Diagnosegerät zur Prüfung von OBD-KfzXXX12)X
23. Messgerät für GeräuschmessungXXX
24. Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von GasundichtigkeitenX16)X16)X16)X
25. Einrichtungen für die Systemdatenprüfung und/oder Prüfungen über die elektronische FahrzeugschnittstelleXXXX17)
26. Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen)X19)X18)X18)X18)



Abweichungen nach 4.2:

    1)
  • Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
  • 2)
  • Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind.
  • 3)
  • Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden.
  • 4)
  • Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
  • 5)
  • Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
  • 6)
  • Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.
  • 7)
  • Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.
  • 8)
  • Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
  • 9)
  • Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
  • 10)
  • Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
  • 11)
  • Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
  • 12)
  • Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden.
  • 13)
  • Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.
  • 14)
  • Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
  • 15)
  • Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
  • 16)
  • Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
  • 17)
  • Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich.
  • 18)
  • Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.
  • 19)
  • Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen.

Anlage VIIIe

(zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen

    1
  • Zweck und Anwendungsbereich
  • Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP).
  • 2
  • Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben
  • 2.1
  • Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nummer 4 auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Informationen erarbeitet.
  • Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt und von dieser für die Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der Weitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.
  • 2.2
  • Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer dann vor, wenn damit auf Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den Nummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.
  • 2.3
  • Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, dass eine Untersuchung nach den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel ist, sind diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE) zu prüfen, zu ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses über die Zentrale Stelle mitzuteilen.
  • 3
  • Weitergabe von Vorgaben
  • 3.1
  • Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf Anfrage den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt.
  • 3.2
  • Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchführung von SP notwendigen Vorgaben zu, die dieser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an die nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den Bestimmungen der in Nummer 2.1 genannten Richtlinien erfolgen.
  • 3.3
  • Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von HU und/oder SP anerkannt sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47) geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf Anfrage zu einem nicht diskriminierenden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte zur Vorbereitung der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen.
  • 4
  • Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von Vorgaben
  • 4.1
  • Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tragen und betreiben zu diesem Zwecke die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäftsordnung der Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Prüfung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6 seiner Zustimmung. Die Zustimmung bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden.
  • 4.2
  • Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge verwendet werden.
  • 5
  • Aufsicht über die Zentrale Stelle
  • Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden können selbst prüfen oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob insbesondere
      5.1
    • die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind,
    • 5.2
    • die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
  • Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Zentralen Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Aufzeichnungen einzusehen.
  • Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Zentrale Stelle hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Zentrale Stelle abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, auf Verlangen Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise der Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen.
  • 6
  • Kontrolle über die Zentrale Stelle
  • Von der Zentralen Stelle wird zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Verwaltung der eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat eingesetzt. Der Kontrollbeirat setzt sich zusammen aus:
      6.1
    • einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
    • 6.2
    • dem Vorsitzenden des AKE
    und
      6.3
    • zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bestimmt werden.
  • 7
  • Entwicklung von Vorgaben
  • 7.1
  • Technischer Beirat
  • Für die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vorgaben zur Anpassung insbesondere an den technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente und qualitativ hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein Technischer Beirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende Funktion.
  • 7.2
  • Forschung
  • Zur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben kann nach Anhörung des Technischen Beirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchführen lassen oder selbst durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den Kontrollbeirat.
  • 8
  • Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen
  • 8.1
  • Übermittlung der Vorgaben an die Zentrale Stelle
  • Die Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen übermitteln die Vorgaben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer an die Zentrale Stelle.
  • 8.2
  • Bereitstellung von Vorgaben, Prüfhinweisen und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale Stelle
  • Die Zentrale Stelle bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer aktuell für die Anwendung bei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an die in Nummer 3 genannten Stellen.
  • 8.3
  • Übermittlung der Feststellungen bei der technischen Überwachung der Fahrzeuge an die Zentrale Stelle
  • Die Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum Kennzeichen der Fahrzeuge und zur untersuchenden Person halbjährlich an die Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die nach Nummer 8.2 bereitzustellenden Angaben aktualisiert.
  • 8.4
  • (weggefallen)
  • 8.5
  • Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von Fahrzeugen
  • Die bei der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und Rückrüstungen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern diese Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt werden, muss die Zentrale Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindestens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist.
  • 8.6
  • Übermittlung von Angaben zum Zweck der Unfallforschung
  • Für die Überprüfung der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten Fahrzeugsystemen verunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen Angaben nach Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die Anfragen dürfen nur den Bezug zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA-Herstellerschlüsselnummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer enthalten.
  • 8.7
  • Verhinderung des Missbrauchs personenbezogener Daten
  • Die in den Nummern 8.1 bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nur an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden.
  • Bei der Übermittlung von Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen, ist von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
      8.7.1
    • ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann,
    • 8.7.2
    • sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt sind.
  • 8.8
  • Erläuterungen
  • Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden in einer Richtlinie vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben.


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