StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 26.4.2012 (BGBl. I S. 679)

Zuletzt geändert am 10.6.2024 (BGBl. I S. Nr. 191)

A.
Personen (weggefallen)
§§ 1–15l(weggefallen)
B.
Fahrzeuge
I.
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
§ 16Grundregel der Zulassung
II.
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§ 18(weggefallen)
IIa.
Pflichtversicherung (weggefallen)
§§ 29b–29h(weggefallen)
III.
Bau- und Betriebsvorschriften
1.
Allgemeine Vorschriften
§ 30Beschaffenheit der Fahrzeuge
2.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 32Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
C.
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 68Zuständigkeiten

Anlage X

(zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen


    1
  • Einteilung der Kraftomnibusse

  • Es werden unterschieden
  • 1.1
  • Kraftomnibusse mit Stehplätzen
  • 1.1.1
  • mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
  • 1.1.2
  • mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
  • 1.2
  • Kraftomnibusse ohne Stehplätze
  • 1.2.1
  • mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
  • 1.2.2
  • mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
  • 2
  • Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen

  • Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt ist. Er muss den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.

  • Der Gang umfasst nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.





  • Der Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der nebenstehend abgebildeten Messvorrichtung möglich ist.

    Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.

    Die Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt werden.

  • Die Abmessungen der Messvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen. Die Innenraumhöhe über Plattformen muss der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der Messvorrichtung) entsprechen.

    Abmessungen der Messvorrichtung [mm]Kraftomnibusse mit StehplätzenKraftomnibusse ohne Stehplätze
    mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.1)mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.2)mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1)mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.2)
    Höhe des unteren Zylindersh1
    900900900900
    Höhe des Kegelstumpfesh2
    500500500 (350)300
    Höhe des oberen Zylindersh3
    500 (400)500400300
    Durchmesser des unteren ZylindersC
    350350300 (220)300
    Durchmesser des oberen ZylindersB
    550550450450
    Gesamthöhe der Messvorrichtungh
    1 900 (1 800)1 9001 800 (1 650)1 500


    Erläuterungen:


  • Bei Gelenk-Kraftomnibussen muss die Messvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.
  • 3
  • Fahrgastsitze
  • 3.1
  • Sitzmaße

  • Die Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze zusammengefassten Abmessungen entsprechen. Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.

    Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite –
    gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes verlaufenden Vertikalebene
    F200 mm für Einzelsitze
    und für Sitzbänke
    für zwei oder mehr Fahrgäste
    Breite des verfügbaren Raumes –
    gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm
    über dem Sitzpolster
    G
    G
    250 mm für Einzelsitze
    225 mm für Sitzbänke
    für zwei oder mehr Fahrgäste
    Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden
    unter den Füßen des Fahrgastes –
    gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt
    I =400 ... 500 mm
    bei Radkästen
    ist eine Verringerung
    bis auf 350 mm möglich.
    Tiefe des Sitzpolsters –
    Abstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderkante des Sitzpolsters berühren –
    gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche
    des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt
    K350 mm




  • 3.2
  • Freiraum

  • Um dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muss der Bereich über dem unbelasteten Sitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muss der Abstand gemessen vom Boden
      a)
    • im Bereich oberhalb der Sitzfläche,
    • b)
    • im Bereich oberhalb der Rückenlehne und
    • c)
    • im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des Sitzes)
  • mindestens 1 350 mm betragen.

  • In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.

  • Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (zum Beispiel für Leitungskanäle) sind zulässig.
  • 3.3
  • Zwischenabstand der Sitze

  • Unbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei muss in einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.

    gleichgerichtete Sitze:
    Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne davor –
    gemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Boden




    H1 650 mm
    quergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:
    Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen –
    gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster


    H2 1 300 mm




  • 3.4
  • Sitze hinter Trennwänden

  • Bei Sitzen hinter einer festen Trennwand muss zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne – gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters berührt – ein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein.

  • Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muss der Abstand zwischen der Trennwand und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen, so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitzaufbaus berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene weitergeführt werden.



  • 3.5
  • Sitze in Längsrichtung

  • Sitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindestabmessungen, wie in Nummer 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den Sitzen ist gemäß Nummer 3.2 einzuhalten.

  • Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils zwei Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.
  • 4
  • Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs
  • 4.1
  • Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.

  • Geringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.
  • 4.1.1
  • Lichte Weite
      a)
    • 650 mm bei Einzeltüren,
    • b)
    • 1 200 mm bei Doppeltüren.
  • Diese Abmessungen dürfen um bis zu 100 mm in Höhe von Handgriffen oder Handläufen unterschritten werden. Bei Kraftomnibussen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist eine Verminderung um bis zu 250 mm zulässig an Stellen, bei denen Radkästen in den Freiraum eindringen oder der Türantrieb angeordnet ist.
  • 4.1.2
  • Lichte Höhe
      a)
    • 1 800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,
    • b)
    • 1 650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,
    • c)
    • 1 500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.
  • 4.2
  • Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis zu 400 mm nach innen (Beginn des Gangs) so zu gestalten, dass der freie Durchlass der nachfolgend dargestellten Messvorrichtungen möglich ist.
  • 4.2.1
  • Messvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (Maße in mm)





  • Im Falle der Benutzung der Messvorrichtung mit A = 1 100 mm und A1 = 1 200 mm bei Kraftomnibussen nach Nummer 1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm gewählt werden.

    Maße für
    A und A1
    [mm]
    Kraftomnibusse mit Stehplätzen
    (vgl. 1.1.1 und 1.1.2)
    Kraftomnibusse ohne Stehplätze
    mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
    (vgl. 1.2.1)
    A1 100950
    A11 2001 100
  • 4.2.2
  • Messvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (Maße in mm)




  • Verschieben der unteren Platte
    nach rechts oder links innerhalb
    der Außenkanten der oberen
    Platte möglich
    Beispiel für eine verschobene untere Platte:
    es ist die bei Verschiebung nach links maximal zulässige Stellung dargestellt
  • 4.3
  • Die jeweilige Messvorrichtung muss aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus parallel zur Türöffnung geführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem Fahrzeuginneren zugewandte Seite der Messvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist sie rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu bewegen. Wenn die Mittellinie der Messvorrichtung 400 mm von der Ausgangsposition zurückgelegt hat, ist bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen und bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen die Höhe der oberen Platte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).
  • Wenn die Messvorrichtung mehr als 400 mm zurücklegen muss, um den Fußboden (Gang) zu erreichen, ist sie so lange weiter vertikal und rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person fortzubewegen, bis die Messvorrichtung den Fußboden (Gang) berührt.

  • Ob die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Messvorrichtung zum Gang hin eingehalten werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Messvorrichtung (siehe Nummer 2) zu prüfen. Dabei ist die Ausgangsposition für die zylindrische Messvorrichtung die Stelle, wo sie die Messvorrichtung nach Nummer 4 berührt.

  • Der freie Durchgangsspielraum für die Messvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und bis zur Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.

  • Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Absatz 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
  • 5
  • Notausstiege
  • 5.1
  • Notausstiege können sein:
  • 5.1.1
  • Notfenster, ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbedingt verglast sein muss;
  • 5.1.2
  • Notluke, eine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den Fahrgästen als Ausstieg benutzt zu werden;
  • 5.1.3
  • Nottür, eine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den Fahrgästen aber nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll.
  • 5.2
  • Mindestanzahl der Notausstiege
  • 5.2.1
  • In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl nachstehender Tabelle zu entnehmen ist:
    Notfenster oder Nottür je FahrzeuglängsseiteNotlukeNotfenster oder Nottür an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite
    Kraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen11 oder 1
    Kraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen211
    Kraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen211
    Kraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen311
    Kraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen322
    Kraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen422

  • Alle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraussetzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß § 35f Absatz 2 deutlich zu kennzeichnen.
  • 5.2.2
  • Sonderbestimmungen
  • 5.2.2.1
  • Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil des Fahrzeugs im Hinblick auf die Mindestanzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze vor und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen. Für die Mindestanzahl der Notfenster und der Nottüren in der Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.
  • 5.2.2.2
  • Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomnibusse gebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf die Mindestanzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.

  • Für die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.
  • 5.2.2.3
  • Können bei Kraftomnibussen nach Nummer 5.2.2.2 Notfenster oder Nottüren an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite des Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahrgäste im Unterdeck ersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (zum Beispiel Luken im Zwischendeck, ausreichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).
  • 5.3
  • Mindestabmessungen der Notausstiege
  • 5.3.1
  • Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:
    HöheBreiteFlächeBemerkungen
    Notfenster0,4 m2In die Öffnungen muss ein
    Rechteck von 0,5 m Höhe und
    0,7 m Breite hineinpassen
    Notluke0,4 m2
    Nottür1,25 m0,55 m
  • 5.3.2
  • Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m2, in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpasst, gelten im Sinne von Nummer 5.2.1 als zwei Notausstiege.
  • 5.4
  • Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege
  • 5.4.1
  • Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anordnung ist auf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.
  • 5.4.2
  • Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so weit eingeschränkt sein, dass für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen gewährleistet ist.
  • 5.5
  • Bauliche Anforderungen an Notausstiege
  • 5.5.1
  • Notfenster
  • 5.5.1.1
  • Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.
  • 5.5.1.2
  • Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen die Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein. Für jedes dieser Notfenster muss eine Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden sein.
  • 5.5.1.3
  • Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.
  • 5.5.2
  • Notluken
  • 5.5.2.1
  • Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.
  • 5.5.2.2
  • Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muss für jede der Notluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden sein.
  • 5.5.3
  • Nottüren
  • 5.5.3.1
  • Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.
  • 5.5.3.2
  • Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, dass selbst bei Verformung des Fahrzeugaufbaus durch einen Aufprall – ausgenommen einen Aufprall auf die Nottüren – nur eine geringe Gefahr des Verklemmens besteht.
  • 5.5.3.3
  • Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.
  • 5.5.3.4
  • Dem Fahrzeugführer muss sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die außerhalb seines direkten Einflussbereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder nicht vollständig geschlossen sind.
  • 5.5.4
  • Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (zum Beispiel für das Parken) ist zulässig; es muss dann jedoch sichergestellt sein, dass sie stets von innen durch den normalen Öffnungsmechanismus zu öffnen sind.

Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muss mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30° nicht überschreiten.Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil.Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im Oberdeck.220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen.
Bei ausgefahrenen Sitzen muss ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.
Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).Reduzierung auf 1 100 mm bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil möglich.Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite bei Ausrundungsradien von 25 cm vorhanden sind.

Anlage XI

(zu § 47a) (weggefallen)

Anlage XIa

(zu § 47a) (weggefallen)

Anlage XIb

(zu § 47a Absatz 2 und § 47b Absatz 2) (weggefallen)

Anlage XII

(§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs


    1
  • Definition der Luftfederung

  • Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 Prozent durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird.
  • 2
  • Gleichwertigkeit mit der Luftfederung

  • Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
  • 2.1
  • Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
  • 2.2
  • Jede Achse muss mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen Dämpfer so angebracht sein, dass die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.
  • 2.3
  • Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muss über 20 Prozent der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand, das heißt mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.
  • 2.4
  • Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der Federung nicht mehr als 50 Prozent des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.
  • 2.5
  • Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.
  • 2.6
  • Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.
  • 3
  • Definition von Frequenz und Dämpfung

  • In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M Kilogramm (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:


  • Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:


  • Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei


  • ist.

  • Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.

  • Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz lässt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungszyklus A1 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D


  • Dabei ist ln der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.
  • 4
  • Prüfverfahren

  • Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muss das beladene Fahrzeug entweder
      a)
    • mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben; oder
    • b)
    • am Fahrgestell heruntergezogen werden, so dass die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
    • c)
    • am Fahrgestell hochgezogen werden, so dass die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
    • d)
    • anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.
  • Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.

  • Abbildung 1
  • Schwelle für Federprüfungen


  • Abbildung 2
  • Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung


Anlage XIII

(§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen


(1) Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.

(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen

    a)
  • Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
      1.
    • 68 kg als Personengewicht,
    • 2.
    • 544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,
    • 3.
    • 100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,
    • 4.
    • 75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
  • b)
  • Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×