StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 26.4.2012 (BGBl. I S. 679)

Zuletzt geändert am 10.6.2024 (BGBl. I S. Nr. 191)

A.
Personen (weggefallen)
§§ 1–15l(weggefallen)
B.
Fahrzeuge
I.
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
§ 16Grundregel der Zulassung
II.
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§ 18(weggefallen)
IIa.
Pflichtversicherung (weggefallen)
§§ 29b–29h(weggefallen)
III.
Bau- und Betriebsvorschriften
1.
Allgemeine Vorschriften
§ 30Beschaffenheit der Fahrzeuge
2.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 32Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
C.
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 68Zuständigkeiten

§ 58

Geschwindigkeitsschilder

(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

(2) 1 Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. 2 Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.

(2a) 1 Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. 2 Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein

1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s².

(4) 1 Absatz 3 gilt nicht für

1. die in § 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
2 Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) 1 Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. 2 An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.

§ 59

Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer

(1) 1 An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

1. Hersteller des Fahrzeugs;
2. Fahrzeugtyp;
3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
5. zulässiges Gesamtgewicht;
6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
2 Dies gilt nicht für die in § 53 Absatz 7 bezeichneten Anhänger.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 – darf das Schild angebracht sein.

(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.

(2) 1 Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, muss 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. 2 Sie muss unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. 3 Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist

1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt,
2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und
3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.
4 Satz 3 Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer trägt.

(3) 1 Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder lässt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsbehörde eine Nummer zuteilen. 2 Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.

§ 59a

Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG

(1) 1 Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47) geändert worden ist, genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen sein. 2 Der Nachweis muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte müssen mit den am einzelnen Fahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.

§ 60

Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen

(1) 1 Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ 2 Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn prüfen zu lassen

1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
2. vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie
3. danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung).
3 Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats. 4 Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind
1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2. Fahrzeuge der Bundeswehr und
3. Fahrzeuge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, als Arbeitsmittel verwendet werden, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung, zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. 2 Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlagen des Anhanges des Grundsatzes 310-003 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V., Ausgabe Juni 2023 und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.

(3) 1 Die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren zu Antriebszwecken haben die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel verwendet werden und die nicht der wiederkehrenden Prüfung nach § 41a Absatz 6 unterliegen, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. 2 Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlage des Anhanges des Grundsatzes 310-004 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V., Ausgabe 2023, und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.

§ 60a

(weggefallen)

§ 61

Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.

(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

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