(1) Ausnahmen können genehmigen
(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(3a) 1 Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. 2 Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) 1 Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. 2 Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
(5) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. 2 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der Bauteile und der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der für solche Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt.
(1a) § 19 Absatz 1 kann bis zum 31. Oktober 2024 auch in der bis zum 19. Juni 2024 geltenden Fassung angewendet werden.
(2) Teilegutachten im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung dürfen
(3) 1 § 22a Absatz 1 Nummer 22 ist für Fahrradanhänger anzuwenden, die ab dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2 Für Fahrradanhänger, die vor dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 22a Absatz 1 Nummer 22 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) 1 § 47 Absatz 1a ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2 Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) 1 § 47 Absatz 6b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2 Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) § 47 Absatz 8b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(7) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(8) 1 § 47 Absatz 8f ist für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2 Für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die nach dem 19. Juni 2024 und vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden.
(9) 1 § 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2 Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich der Geräuschgrenzwerte, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung genannt sind, abweichend von den in Anhang III der vorgenannten Verordnung genannten Zeitpunkten anzuwenden
(11) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(12) Abweichend von § 22a, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1938 alternativ oder zusätzlich zu den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen, abnehmbare bauartgenehmigte LED-Fahrradscheinwerfer mit einer Mindestlichtstärke von 50 Lux und einer Mindestreichweite von 50 Metern, bei Bedarf auch in Verbindung mit festen oder abnehmbaren bauartgenehmigten LED-Fahrradschlussleuchten mit Fahrradrückstrahlern, verwendet werden.
(13) Abweichend von § 57 Absatz 1 und 2 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961 abnehmbare Geschwindigkeitsmessgeräte und Wegstreckenzähler verwendet werden, wenn
(14) 1 Abweichend von Anlage VIII dürfen Fahrzeughalter, die vor dem 1. Juni 1998 nach Anlage VIII Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu
(15) § 60 ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.
(16) 1 Bei einem Fahrzeug im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1, das bis zum Ablauf des 19. Juni 2025 in den Verkehr gebracht worden ist, ist die Flüssiggasanlage
1 Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin, erschienen. 2 Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt, Zweibrückenstraße 12, 80331 München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Art des Fahrzeugs | Art der Untersuchung und Zeitabstand | ||
Hauptuntersuchung Monate | Sicherheitsprüfung Monate | ||
2.1.1 | Krafträder | 24 | – |
2.1.2 | Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | ||
2.1.2.1 | Personenkraftwagen allgemein | ||
2.1.2.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung | 36 | – |
2.1.2.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
2.1.2.2 | Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung | 12 | – |
2.1.2.3 | Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | 12 | – |
2.1.3 | Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen | ||
2.1.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwölf Monaten | 12 | – |
2.1.3.2 | für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der Erstzulassung an | 12 | 6 |
2.1.3.3 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 3/6/9 |
2.1.4 | Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen | ||
2.1.4.1 | mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse | 24 | – |
2.1.4.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t | 12 | – |
2.1.4.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t | ||
2.1.4.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten | 12 | – |
2.1.4.3.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
2.1.4.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t | ||
2.1.4.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | – |
2.1.4.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
2.1.5 | Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger | ||
2.1.5.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse | ||
2.1.5.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | – |
2.1.5.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
2.1.5.2 | die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t | 24 | – |
2.1.5.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t | 12 | – |
2.1.5.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t | ||
2.1.5.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten | 12 | – |
2.1.5.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6 |
2.1.6 | Wohnmobile | ||
2.1.6.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse | ||
2.1.6.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung | 36 | – |
2.1.6.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | – |
2.1.6.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t | ||
2.1.6.2.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten | 24 | – |
2.1.6.2.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 12 | – |
2.1.6.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t | 12 | – |