| Der Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der nebenstehend abgebildeten Messvorrichtung möglich ist. Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist. Die Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt werden. |
Abmessungen der Messvorrichtung [mm] | Kraftomnibusse mit Stehplätzen | Kraftomnibusse ohne Stehplätze | ||||
mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.1) | mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.2) | mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1) | mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.2) | |||
| 900 | 900 | 900 | 900 | ||
| 500 | 500 | 500 (350) | 300 | ||
| 500 (400) | 500 | 400 | 300 | ||
| 350 | 350 | 300 (220) | 300 | ||
| 550 | 550 | 450 | 450 | ||
| 1 900 (1 800) | 1 900 | 1 800 (1 650) | 1 500 | ||
Erläuterungen: |
Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite – gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes verlaufenden Vertikalebene | F | 200 mm für Einzelsitze und für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste |
Breite des verfügbaren Raumes – gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm über dem Sitzpolster | G G | 250 mm für Einzelsitze 225 mm für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste |
Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden unter den Füßen des Fahrgastes – gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt | I = | 400 ... 500 mm bei Radkästen ist eine Verringerung bis auf 350 mm möglich. |
Tiefe des Sitzpolsters – Abstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderkante des Sitzpolsters berühren – gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt | K | 350 mm |
|
gleichgerichtete Sitze: Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne davor – gemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Boden | H1 |
quergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze: Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen – gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster | H2 |
Maße für A und A1 [mm] | Kraftomnibusse mit Stehplätzen (vgl. 1.1.1 und 1.1.2) | Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1) |
A | 1 100 | 950 |
A1 | 1 200 | 1 100 |
Verschieben der unteren Platte nach rechts oder links innerhalb der Außenkanten der oberen Platte möglich | Beispiel für eine verschobene untere Platte: es ist die bei Verschiebung nach links maximal zulässige Stellung dargestellt |
Notfenster oder Nottür je Fahrzeuglängsseite | Notluke | Notfenster oder Nottür an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite | |
Kraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen | 1 | 1 oder 1 | |
Kraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen | 2 | 1 | 1 |
Kraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen | 2 | 1 | 1 |
Kraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen | 3 | 1 | 1 |
Kraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen | 3 | 2 | 2 |
Kraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen | 4 | 2 | 2 |
Höhe | Breite | Fläche | Bemerkungen | |
Notfenster | – | – | 0,4 m2 | In die Öffnungen muss ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 0,7 m Breite hineinpassen |
Notluke | – | – | 0,4 m2 | |
Nottür | 1,25 m | 0,55 m | – | – |