StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 26.4.2012 (BGBl. I S. 679)

Zuletzt geändert am 10.6.2024 (BGBl. I S. Nr. 191)

A.
Personen (weggefallen)
§§ 1–15l(weggefallen)
B.
Fahrzeuge
I.
Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
§ 16Grundregel der Zulassung
II.
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§ 18(weggefallen)
IIa.
Pflichtversicherung (weggefallen)
§§ 29b–29h(weggefallen)
III.
Bau- und Betriebsvorschriften
1.
Allgemeine Vorschriften
§ 30Beschaffenheit der Fahrzeuge
2.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 32Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
C.
Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 68Zuständigkeiten

Anlage XVIIIa

(zu § 57b Absatz 1 und 4) Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräten





    1
  • Allgemeines
  • 1.1
  • Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung.
  • 1.2
  • Prüfungen der Fahrtenschreiber sind nach dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.
  • 2
  • Prüfungsfälle
  • 2.1
  • Eine Einbauprüfung ist nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers durchzuführen.
  • Eine Nachprüfung ist durchzuführen
      a)
    • unverzüglich nach jeder Reparatur an der Fahrtenschreiberanlage,
    • b)
    • unverzüglich nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs,
    • c)
    • unverzüglich nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung der Reifengröße ergibt,
    • d)
    • bei jedem Ersetzen einer Plombierung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,
    • e)
    • mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung.
  • 2.2
  • Eine Nachprüfung eines digitalen Fahrtenschreibers ist zusätzlich durchzuführen, wenn
      a)
    • die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der koordinierten Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder
    • b)
    • sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.
  • 3
  • Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber
  • 3.1
  • Prüfung von analogen Fahrtenschreibern
  • 3.1.1
  • Einbau, Funktionsprobe, Plombierung und Überprüfung der angeglichenen Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl
  • 3.1.1.1
  • Der Fahrtenschreiber ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elektrisch anzuschließen.
  • 3.1.1.2
  • Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen. Diese kann auch auf einem dafür geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden.
  • 3.1.1.3
  • Die Anlage ist mit einem Plombenzeichen zu plombieren.
  • 3.1.1.4
  • Bei jeder Nachprüfung eines eingebauten Fahrtenschreibers ist die angeglichene Wegdrehzahl zu überprüfen und im Einbauschild unter w einzutragen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs ist die Wegimpulszahl zu prüfen und im Einbauschild unter w einzutragen.
  • 3.1.2
  • Angleichung des Fahrtenschreibers an das Kraftfahrzeug
  • 3.1.2.1
  • Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen.
  • 3.1.2.2
  • Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach ist das Fahrzeug abzurollen.
  • 3.1.2.3
  • Die Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens 20 Meter in Verbindung mit einer Lichtschrankenmessung festzustellen.
  • 3.1.2.4
  • Die Messung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden.
  • 3.1.2.5
  • Bei Fahrtenschreibern mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl (w) an die Gerätekonstante (k) innerhalb ± 2 Prozent so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehlergrenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einhalten kann. Die Angleichung ist mittels eines Zwischengetriebes vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen zu überprüfen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einzuhalten.
  • 3.1.2.6
  • Die Messung des Fahrzeugs ist wie folgt vorzunehmen:
      a)
    • mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand mit nur einem Fahrer besetzt,
    • b)
    • mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
    • c)
    • durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeugs:
    • Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h fortbewegen. Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, beispielsweise auf einem Prüfstand, durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.
  • 3.1.2.7
  • Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeugs kann aus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeugs durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rechnerisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtenschreiberhersteller).
  • 3.1.2.8
  • Die Antriebswelle ist hinsichtlich ihrer sicheren Anbringung und auf einwandfreien Lauf zu prüfen.
  • 3.1.3
  • Überprüfung des Fahrtenschreibers auf Eigenfehler bei Einbauprüfungen und Nachprüfungen nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b und e.
  • 3.1.3.1
  • Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und dem Datum auszufüllen und in den Fahrtenschreiber einzulegen.
  • 3.1.3.2
  • Der Fahrtenschreiber ist ohne Impulsgeber und Kabel mit einem Prüfgerät zu kontrollieren. Dabei ist die Einhaltung der Abweichungen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung zu überprüfen.
  • 3.1.3.3
  • Es ist ein Prüfdiagramm wie folgt zu erstellen:
      a)
    • Es müssen drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige geprüft werden, beispielsweise 40 km/h, 80 km/h und 120 km/h für den Messbereich bis 125 km/h.
    • b)
    • Das Prüfgerät ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und nach ca. 60 Sekunden auszuschalten = zeitlose Abfalllinie.
    • c)
    • Das Prüfgerät ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen mit jeweils 60 Sekunden Verharrung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben.
    • d)
    • Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät zu kontrollieren. Bei nichtauswertbarem Aufschrieb muss der Fahrtenschreiber instand gesetzt werden. Anschließend ist die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 zu wiederholen.
  • 3.1.3.4
  • Die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung auf Eigenfehler bereits vom Fahrtenschreiberhersteller vorgenommen wurde und nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  • 3.2
  • Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der ersten Generation
  • 3.2.1
  • Einbauprüfung
  • Nach dem Einbau in ein Fahrzeug muss der Fahrtenschreiber die in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Fehlergrenzen einhalten.
  • 3.2.2
  • Nachprüfung
  • Die Nachprüfung umfasst mindestens die Überprüfung:
      a)
    • der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Fahrtenschreibers einschließlich der Datenspeicherung auf den Fahrtenschreiberkarten,
    • b)
    • der Einhaltung der in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,
    • c)
    • des Vorhandenseins des Prüfzeichens auf der Fahrzeugeinheit,
    • d)
    • des Vorhandenseins des Einbauschilds nach Nummer 4.2 der Anlage XVIII,
    • e)
    • der Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
    • f)
    • der Reifengröße und des tatsächlichen Reifenumfangs,
    • g)
    • der Abwesenheit von Manipulationsgeräten.
    Falls sich erweist, dass seit der letzten Prüfung eines der Ereignisse oder eine der Störungen aufgetreten ist, das oder die von den Herstellern von Fahrtenschreibern oder nationalen Behörden als potenzielle Bedrohung der Sicherheit des Gerätes betrachtet wird, sind von der Werkstatt folgende Maßnahmen zu treffen:
      a)
    • Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Sensors,
    • b)
    • Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf dem Einbauschild mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen,
    • c)
    • Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors, sofern auf dessen Gehäuse aufgedruckt, auf Übereinstimmung mit den in dem Massenspeicher der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen.
    Zulassungsbedingte Vorgaben der jeweiligen Hersteller sind ebenfalls einzuhalten. Die Werkstätten halten etwaige Kenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plomben oder Manipulationsgeräte in ihren Prüfnachweisen fest. Bestandteil der Nachprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.2.3.5 sein.
  • 3.2.3
  • Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit sowie Kalibrierung
  • 3.2.3.1
  • Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung hat nach den in Anhang I B Kapitel VI Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen.
  • 3.2.3.2
  • Die Messung der zurückgelegten Wegstrecke hat nach den in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen. Es sind 1000 Meter zu fahren und zu dokumentieren.
  • 3.2.3.3
  • Die Messung der Geschwindigkeit hat nach den in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen. Es sind drei Messpunkte der Geschwindigkeitsanzeige anzufahren und zu dokumentieren.
  • 3.2.3.4
  • Gerätespezifische Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von Fahrzeugeinheiten oder Komponenten erfolgen.
  • 3.2.3.5
  • Kalibrierung
  • Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
      a)
    • Koppelung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
    • b)
    • digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde,
    • c)
    • Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte Weltzeit,
    • d)
    • Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers,
    • e)
    • Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten Parameter wie:
        aa)
      • Fahrzeugkennung:
          aaa)
        • Fahrzeugkennzeichen,
        • bbb)
        • Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
        • ccc)
        • zulassender Mitgliedstaat (Country Code);
      • bb)
      • Fahrzeugmerkmale:
          aaa)
        • Wegimpulszahl (w),
        • bbb)
        • Konstante (k),
        • ccc)
        • Reifenumfang (L),
        • ddd)
        • Reifengröße,
        • eee)
        • aktueller Kilometerstand,
        • fff)
        • Wert der vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
      Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Fahrtenschreiber sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Der Ausdruck der technischen Daten muss von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei Jahre aufbewahrt werden.
  • 3.3
  • Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der zweiten Generation
  • 3.3.1
  • Einbauprüfung
  • Die Einbauprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. Die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Fahrtenschreibers einschließlich der Datenspeicherung auf den Fahrtenschreiberkarten und der Kommunikation mit Fernabfragegeräten nach Anhang I C Anlage 14 Kapitel 6.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung muss gewährleistet und aussagekräftig dokumentiert sein.
  • 3.3.2
  • Nachprüfung
  • Die Nachprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung.
  • 3.3.3
  • Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit sowie Kalibrierung
  • 3.3.3.1
  • Die Messung der Anzeigefehler richtet sich nach Anhang I C Kapitel 6.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung.
  • 3.3.3.2
  • Die Messung der zurückgelegten Wegstrecke richtet sich nach Anhang I C Kapitel 3.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung und ist zu dokumentieren.
  • 3.3.3.3
  • Die Messung der Geschwindigkeit richtet sich nach Anhang I C Kapitel 3.2.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. Es sind drei Messpunkte der Geschwindigkeitsanzeige anzufahren und zu dokumentieren.
  • 3.3.3.4
  • Gerätespezifische Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von Fahrzeugeinheiten oder Komponenten erfolgen.
  • 3.3.3.5
  • Kalibrierung
  • Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
      a)
    • Kopplung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
    • b)
    • Kopplung der externen GNSS-Ausrüstung mit der Fahrzeugeinheit,
    • c)
    • Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten der externen GNSS-Ausrüstung,
    • d)
    • digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde,
    • e)
    • Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte Weltzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer der gesteckten Werkstattkarte,
    • f)
    • Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers,
    • g)
    • Aktualisierung von Typ und Kennung aller vorhandenen Plombierungen,
    • h)
    • Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten Parameter wie:
        aa)
      • Fahrzeugkennung:
          aaa)
        • Fahrzeugkennzeichen,
        • bbb)
        • Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
        • ccc)
        • zulassender Mitgliedstaat (Country Code);
      • bb)
      • Fahrzeugmerkmale:
          aaa)
        • Wegimpulszahl (w),
        • bbb)
        • Konstante (k),
        • ccc)
        • Reifenumfang (L),
        • ddd)
        • Reifengröße,
        • eee)
        • aktueller Kilometerstand,
        • fff)
        • Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
      Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Fahrtenschreiber sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Der Ausdruck der technischen Daten muss von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei Jahre aufbewahrt werden.

Anlage XVIIIb

(zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer





    1
  • Allgemeines
  • 1.1
  • Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung der Fahrtenschreiber.
  • 1.2
  • Prüfungen sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.
  • 1.3
  • Prüfungen dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen vorhanden sind (Prüfstellen).
  • 1.4
  • Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess- oder Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der Prüfstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands unzulässig.
  • 1.5
  • Die gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare zur Bestätigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff und Diebstahl zu schützen.
  • 2
  • Einrichtungen und Ausstattungen
  • 2.1
  • Für die Durchführung der Prüfungen muss folgende Grundausstattung ständig vorhanden sein:
      a)
    • eine ausreichend bemessene Halle oder ein überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu prüfenden Fahrzeugen, mit Grube, Hebebühne oder Rampe,
    • b)
    • ein geeigneter Rollenprüfstand oder eine ebene und befestigte 20 Meter lange Prüfstrecke mit homogenem Oberflächenbelag für Lichtschrankenmessung mit stationär fest montierten Reflexleisten oder Halterungen für die Reflexleisten,
    • c)
    • ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Prüfgerät zur Ermittlung der Fahrzeugwegimpulszahl,
    • d)
    • ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Prüf-Programmiergerät für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie zur Einstellung oder Programmierung der jeweils erforderlichen Geräteparameter und zur Kopplung von externen Geräten,
    • e)
    • ein 50 Meter langes Maßband der Genauigkeitsklasse II,
    • f)
    • ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Uhrenprüfgerät,
    • g)
    • eine Plombiereinrichtung und ein Plombierungszeichen,
    • h)
    • eine Reifenfüllanlage mit Reifenluftdruckmessgerät,
    • i)
    • Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des anerkannten Fahrtenschreiberherstellers.
  • 2.2
  • Für Prüfungen der analogen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung ständig vorhanden sein:
  • ein Auswertgerät mit Prüfschablone für Schaublattprüfungen.
  • 2.3
  • Für Prüfungen der digitalen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung ständig vorhanden sein:
      a)
    • eine Werkstattkarte pro verantwortlicher Fachkraft,
    • b)
    • eine Einrichtung zum Herunterladen der Fahrtenschreiberdaten und beim Gerätetausch zur Weitergabe der Massenspeicherdaten an den Fahrzeughalter,
    • c)
    • ein geeignetes DSRC-Prüflesegerät zur Überprüfung der Kommunikation mit Fernabfragegeräten bei den digitalen Fahrtenschreibern der zweiten Generation,
    • d)
    • eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den durchgeführten Prüfungen.
  • 2.4
  • Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfungen eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:
      a)
    • die für die Durchführung der Prüfungen einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
    • b)
    • die im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfungen zu beachten sind,
    • c)
    • Technische Daten und Prüfanleitungen der zu prüfenden Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer und
    • d)
    • eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss.
  • 2.5
  • Soweit nach den vorstehenden Nummern eine Verifizierung vorgeschrieben ist, muss die Verifizierung der Prüfgeräte mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Die Vorgaben der Prüfgerätehersteller zur Verifizierung sind Dritten auf Anfrage zugänglich zu machen.

Anlage XVIIIc

(zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a) Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber





    1
  • Allgemeines
  • 1.1
  • Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung der Fahrtenschreiber.
  • 1.2
  • Die Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt.
  • 1.3
  • Die Anerkennung kann erteilt werden
      a)
    • zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Fahrtenschreiberhersteller in von ihm unterhaltenen Werkstätten,
    • b)
    • zur Vornahme der Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber nach § 57b Absatz 4 durch den Antragsteller.
    Mit der Anerkennung nach Satz 1 Buchstabe a ist die Befugnis zur Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verbunden.
  • Die Beauftragung einer Kraftfahrzeugwerkstatt durch einen anerkannten Fahrtenschreiberhersteller erfolgt nach Maßgabe der Anlage XVIIId.
  • 1.4
  • Für die Anerkennung muss der Fahrtenschreiberhersteller nachweisen, dass er Inhaber einer EU-Typgenehmigung für Fahrtenschreiber oder einer Fahrzeugeinheit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung ist. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen genehmigen.
  • 1.5
  • Fahrzeugimporteure können wie Fahrzeughersteller für die Durchführung der Einbauprüfung in ihren Werkstätten anerkannt werden, wenn sie an Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, für den jeweiligen Fahrzeughersteller die Einbauprüfung vornehmen.
  • 2
  • Allgemeine Voraussetzungen
  • 2.1
  • Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung befugten Personen, sowie die für die Durchführung von den Prüfungen verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Zu diesem Zweck soll sich die zuständige Behörde ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einen Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegen lassen. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
  • 2.2
  • Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die in der Anlage XVIIId Nummer 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von den in Satz 1 genannten persönlichen Voraussetzungen genehmigen.
  • 3
  • Nebenbestimmungen
  • Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • 4
  • Rücknahme der Anerkennung
  • 4.1
  • Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
  • 4.2
  • Wurde die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers nach Nummer 1.3 Buchstabe a zurückgenommen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten nach sechs Monaten ungültig. Innerhalb dieser Frist können sich die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten von einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen.
  • 5
  • Widerruf der Anerkennung
  • 5.1
  • Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn
      a)
    • der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat,
    • b)
    • die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder
    • c)
    • die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
    Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.
  • 5.2
  • Wurde die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers widerrufen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten sechs Monate nach dem Wirksamwerden des Widerrufs ungültig. Innerhalb dieser Frist können sich die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten von einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen.
  • 6
  • Aufsicht
  • 6.1
  • Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Stellen aus. Mindestens alle zwei Jahre hat sie zu prüfen oder prüfen zu lassen,
      a)
    • ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,
    • b)
    • ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtenschreiber durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind,
    • c)
    • in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist und
    • d)
    • ob sich die aus der Anerkennung ergebenen Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung und Schulung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Anlage XVIIId eingehalten werden.
    Die Prüfungen nach Satz 2 sind zu dokumentieren.
  • 6.2
  • Die mit der Prüfung nach Nummer 6.1 Satz 2 beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Prüfnachweise einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Prüfnachweise vorzulegen.
  • 6.3
  • Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen Arbeitskreis zum Erfahrungsaustausch mit den anerkannten Fahrtenschreiberherstellern einberufen.
  • 7
  • Durch Landesbehörden erteilte Anerkennungen
  • Die vor dem 20. Juni 2024 von den zuständigen Landesbehörden erteilten Anerkennungen behalten bis zum 19. Juni 2026 ihre Gültigkeit.
  • 8
  • Mitteilungspflichten
  • Die für die Durchführung der Prüfung anerkannten Fahrtenschreiberhersteller sowie die anerkannten Fahrzeughersteller und Fahrzeugimporteure haben alle Veränderungen, die ihre Anerkennung beeinflussen können, der Anerkennungsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Anlage XVIIId

(zu § 57b Absatz 3 und § 57d Absatz 1a) Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer





    1
  • Allgemeines
  • 1.1
  • Die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer obliegt den nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannten Fahrtenschreiberherstellern.
  • Die Beauftragung erfolgt auf Antrag und für jede Betriebsstätte einzeln, wenn die Betriebsstätte die in Anlage XVIIIb genannten Anforderungen an die Prüfstellen erfüllt.
  • Die nach Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberhersteller dürfen keine Kraftfahrzeugwerkstätten beauftragen, für die bereits eine Beauftragung nach dieser Anlage besteht oder deren Beauftragung wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften entzogen oder versagt wurde.
  • 1.2
  • Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt die Richtlinien für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Fortbildungsschulungen und für das Verfahren der Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – bekannt.
  • 1.3
  • Die Beauftragung nach Nummer 1.1 und die Erfüllung der in Nummer 2 bestimmten persönlichen Voraussetzungen sind Grundlage für die Zuteilung der Werkstattkarten. Die Werkstattkarte wird jeweils mit den Daten der Kraftfahrzeugwerkstatt sowie der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Fachkraft personalisiert. Bei Wegfall der Prüfberechtigung der Kraftfahrzeugwerkstatt oder einer verantwortlichen Fachkraft oder beim Ausscheiden einer verantwortlichen Fachkraft aus dem Unternehmen sowie bei Nichteinhaltung der in Nummer 2.6 festgelegten Nachschulungsfrist sind die betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahrzeugwerkstatt unverzüglich an die ausgebende Stelle zurückzugeben.
  • 2
  • Persönliche Voraussetzungen für die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten
  • 2.1
  • Der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte müssen ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Zu diesem Zweck soll sich die örtlich und fachlich zuständige Kraftfahrzeuginnung ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einen Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegen lassen. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als sechs Monate sein.
  • 2.2
  • Der Antragsteller muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer festgestellten Mängel erforderlich sind.
  • 2.3
  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass er für die Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer mindestens eine verantwortliche Fachkraft beschäftigt. Die Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden.
  • 2.4
  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die verantwortlichen Fachkräfte
      a)
    • eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe nachweisen müssen:
        aa)
      • Kraftfahrzeugmechaniker,
      • bb)
      • Kraftfahrzeugelektriker,
      • cc)
      • Automobilmechaniker,
      • dd)
      • Kraftfahrzeugmechatroniker,
      • ee)
      • Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
      • ff)
      • Karosserie- und Fahrzeugbauer,
      • gg)
      • Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
      • hh)
      • Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
      • ii)
      • Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
      • jj)
      • Landmaschinenmechaniker,
      • kk)
      • Land- und Baumaschinenmechaniker,
      • ll)
      • Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder
    • b)
    • eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen müssen:
        aa)
      • Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
      • bb)
      • Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
      • cc)
      • Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
      • dd)
      • Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
      • ee)
      • Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),
      • ff)
      • Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),
      • gg)
      • Landmaschinenmechaniker-Handwerk,
      • hh)
      • Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder
    • c)
    • als Bachelor, Master, staatlich geprüfter Techniker, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen:
        aa)
      • eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung und Reparatur) oder
      • bb)
      • eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.
    Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeugnissen entscheidet die nach § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zuständige Stelle. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Personen, die als Angestellte eines nach der Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberherstellers praxisnahe Service- und Versuchstätigkeiten durchgeführt haben, eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem technischen Ausbildungsberuf, der nicht in Satz 1 Buchstabe a genannt ist, und eine mindestens dreijährige Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen können, müssen nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügen. Personen, die keinen Abschluss in einem der in Satz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausbildungsberufe und keinen gleichgestellten Prüfungsabschluss nach Satz 1 Buchstabe c nachweisen können, jedoch in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich einschlägige Fachkenntnisse in den Fachgebieten Antriebsstrang sowie Prüfen, Messen und Einstellen von Systemen erworben haben, müssen nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügen. In den Fällen des Satzes 5 muss vor der Schulung nach Nummer 9 eine fahrzeugtechnische Prüfung bei dem Schulungsträger erfolgreich abgelegt werden. Diese fahrzeugtechnische Prüfung muss den Anforderungen der in Nummer 1.2 genannten Richtlinien entsprechen. Personen, die bereits vor dem 20. Juni 2024 als Fachkräfte für den Einbau und die Prüfung der Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer eingesetzt wurden, müssen nicht erneut nachweisen, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 2 erfüllen.
  • 2.5
  • Die in den Nummern 2.1 bis 2.4 genannten Nachweise sind von der örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung zu bewerten. Das Ergebnis der Bewertung ist anschließend dem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller mitzuteilen.
  • 2.6
  • Die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte müssen darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Geräte entsprechende Schulung nach Nummer 9 erfolgreich abgeschlossen haben. Spätestens nach 36 Monaten, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Fortbildungsschulung abgelegt wurde, ist eine Fortbildungsschulung erfolgreich abzulegen. Wird diese Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Fortbildungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen.
  • 2.7
  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den Anforderungen der Anlage XVIIIb entspricht.
  • 2.8
  • Die Beauftragung ist nicht übertragbar.
  • 3
  • Handhabung der Werkstattkarte
  • 3.1
  • Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person sind für die ordnungsgemäße Nutzung der Werkstattkarte verantwortlich. Sie hat die verantwortlichen Fachkräfte hierüber jährlich zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
  • 3.2
  • Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person haben sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch unbefugte Personen verwendet wird. Sie darf nur von der verantwortlichen Fachkraft, auf die sie ausgestellt ist, verwendet werden. Sie ist innerhalb der Werkstatt sicher und gegen unbefugte Zugriffe geschützt aufzubewahren und darf außerhalb der Werkstatt nur unter den Bedingungen der Richtlinie nach Nummer 1.2 verwendet werden. Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte sind der ausgebenden Behörde oder Stelle unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die verantwortliche Fachkraft unter Mitnahme der Werkstattkarte ihr Arbeitsverhältnis auflöst und die Kraftfahrzeugwerkstatt die Karte nicht beschaffen kann. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat nachzuweisen, dass es ihr nicht möglich ist, die Werkstattkarte zurückzuerlangen.
  • 3.3
  • Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person führen zu Kontrollzwecken einen kontinuierlichen Nachweis über die jeweilige Verwendung der ihren verantwortlichen Fachkräften erteilten Werkstattkarten. Zu diesem Zweck sind die im Speicherchip der Werkstattkarten vorhandenen Daten regelmäßig zu kopieren. Die Daten sind in geeigneter Form mindestens drei Jahre zu speichern.
  • 4
  • Beschränkung der Beauftragung
  • Die Beauftragung zur Prüfung von Fahrtenschreibern kann auf die Prüfung von digitalen Fahrtenschreibern eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen nach Anlage XVIIIb, mit Ausnahme der in Nummer 2.2 genannten Ausstattung, nachgewiesen sind.
  • 5
  • Nebenbestimmungen
  • Die Beauftragung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • 6
  • Rücknahme der Beauftragung
  • Die Beauftragung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
  • 7
  • Widerruf der Beauftragung
  • 7.1
  • Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
  • 7.2
  • In Einzelfällen kann zunächst das Ruhen der Beauftragung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden, wenn eine der in der Anlage XVIIIb oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen absehbar nur in einem befristeten Zeitraum nicht besteht. Wird das Fehlen der Voraussetzung nicht innerhalb des Zeitraumes des Ruhens behoben, ist die Beauftragung zu widerrufen.
  • 7.3
  • Die Beauftragung ist teilweise oder ganz zu widerrufen, wenn
      a)
    • der Inhaber der Beauftragung oder eine seiner verantwortlichen Fachkräfte vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen haben,
    • b)
    • die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder
    • c)
    • die mit der Beauftragung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
  • 7.4
  • Die Beauftragung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragssteller auf die Beauftragung verzichtet.
  • 7.5
  • Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme der Beauftragung sind die bereitgestellten Prägezangeneinsätze an die beauftragende Stelle zurückzugeben. Weiterhin ist die Möglichkeit der Durchführung weiterer Prüfungen und deren Dokumentation durch geeignete Maßnahmen durch die beauftragende Stelle zu unterbinden.
  • 7.6
  • Die zuständige Ausgabestelle für Werkstattkarten und das Kraftfahrt-Bundesamt sind von dem Widerruf der Beauftragung, wie auch von der zeitlichen Untersagung und festgestellten schwerwiegenden Abweichungen von Prüftätigkeiten einer verantwortlichen Fachkraft unverzüglich zu unterrichten.
  • 8
  • Aufsicht
  • 8.1
  • Der nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannte Fahrtenschreiberhersteller übt die Aufsicht über die von ihm beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Mindestens alle 2 Jahre prüft er in den von ihm beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten,
      a)
    • ob die sich aus der Beauftragung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,
    • b)
    • ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind,
    • c)
    • in welchem Umfang von der Beauftragung Gebrauch gemacht worden ist,
    • d)
    • ob die in Nummer 9 vorgeschriebenen Schulungen durchgeführt werden und
    • e)
    • ob die erforderliche Ausstattung nach Anlage XVIIIb vorhanden und funktionsfähig ist.
    Bei beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten, die eigene Fahrzeuge prüfen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung unterliegen, hat diese Überprüfung jährlich zu erfolgen. Bei mindestens 10 Prozent der beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten müssen die Prüfungen unangekündigt durchgeführt werden. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
  • 8.2
  • Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Beauftragung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Beauftragung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen.
  • 8.3
  • Falls der anerkannte Fahrtenschreiberhersteller feststellt, dass Prüfungen nicht vorschriftsgemäß durchgeführt wurden, kann er
      a)
    • eine erneute Prüfung der betroffenen Fahrzeuge anordnen,
    • b)
    • die Nachschulung verantwortlicher Fachkräfte anordnen,
    • c)
    • die Ausübung der Prüftätigkeit der verantwortlichen Fachkräfte bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten untersagen,
    • d)
    • den Inhaber der Beauftragung oder eine verantwortliche Fachkraft schriftlich abmahnen oder
    • e)
    • die Beauftragung mit weiteren Auflagen verbinden, beispielsweise einer jährlichen Überwachung.
    Satz 1 gilt nicht, wenn die Beauftragung gemäß Nummer 7 widerrufen werden muss.
  • 9
  • Schulung der verantwortlichen Fachkräfte
  • 9.1
  • Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden durch
      a)
    • anerkannte Fahrtenschreiberhersteller,
    • b)
    • von einem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller autorisierte und für solche Schulungen geeignete Stellen oder
    • c)
    • vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks autorisierte und für solche Schulungen geeignete Bildungsstätten des Kraftfahrzeughandwerks.
  • 9.2
  • Schulungsstätten sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert zu melden; dies gilt auch für die Einstellung der Schulungstätigkeit.
  • 9.3
  • Die Schulungen, die vorgeschriebenen Fortbildungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulung der Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. Die Schulungen müssen geräte- und herstellerübergreifend durchgeführt werden.
  • 9.4
  • Die in den Schulungen für digitale Fahrtenschreiber verwendeten Fahrtenschreiber und Schulungskarten sind mit speziellen Test-Keys auszurüsten, um Sicherheitsrisiken wie beispielsweise einen Diebstahl und eine damit verbundene unbefugte Weiterverwendung von Schulungskarten auszuschließen.
  • 10
  • Aufsicht über das Beauftragungsverfahren und die Schulungen
  • Die Aufsicht über die beauftragenden Stellen, das Beauftragungsverfahren und die Schulungen obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt. Nummer 8.2 ist entsprechend anzuwenden.
  • 11
  • Schlussbestimmungen
  • 11.1
  • Veränderungen bei beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Beauftragung beeinflussen können, sind dem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller unaufgefordert mitzuteilen.
  • 11.2
  • Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Durchführung der Schulungen haben können, sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert zu melden.

Anlage XIX

(weggefallen)

Anlage XX

(weggefallen)

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