SG

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 19.3.1956 (BGBl. I S. 114)

Neugefasst am 30.5.2005 (BGBl. I S. 1482)

Zuletzt geändert am 27.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 72)

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
1.
Allgemeines
§ 1Begriffsbestimmungen
2.
Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 6Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Zweiter Abschnitt
Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
1.
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 37Voraussetzung der Berufung
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses
a)
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 43Beendigungsgründe
b)
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
§ 54Beendigungsgründe
Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
§ 58Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
2.
Reservewehrdienstverhältnis
§ 58aReservewehrdienstverhältnis
3.
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
§ 58bFreiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Vierter Abschnitt
Dienstleistungspflicht
1.
Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 59Personenkreis
2.
Dienstleistungsausnahmen
§ 64Dienstunfähigkeit
3.
Heranziehungsverfahren
§ 69Zuständigkeit
4.
Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
§ 74Beendigung der Dienstleistungen
5.
Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
§ 77Dienstleistungsüberwachung; Haftung
6.
Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80Konkurrenzregelung
Fünfter Abschnitt
Dienstliche Veranstaltungen
§ 81Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Sechster Abschnitt
Rechtsschutz
1.
Rechtsweg
§ 82Zuständigkeiten
2.
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
§ 83Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
Siebter Abschnitt
Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86Bußgeldvorschriften

§ 60

Arten der Dienstleistungen

Dienstleistungen sind

1. Übungen (§ 61),
2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),
5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und
6. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

§ 61

Übungen

(1) 1 Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.

(3) 1 Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. 2 Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.

§ 62

Besondere Auslandsverwendungen

(1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden.

(2) 1 Eine besondere Auslandsverwendung ist grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig. 2 Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. 3 Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.

(3) 1 Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden (§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 2 § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 bleibt unberührt.

(4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist.

§ 63

Hilfeleistungen im Innern

(1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes.

(2) 1 Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. 3 Hilfeleistungen im Innern werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.

(3) Als Hilfeleistungen im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.

§ 63a

Hilfeleistungen im Ausland

(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen.

(2) 1 Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. 3 Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.

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