SG

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 19.3.1956

Neugefasst am 30.5.2005

Zuletzt geändert am 27.2.2025

2.
Dienstleistungsausnahmen

§ 64

Dienstunfähigkeit

Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.