SG

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 19.3.1956

Neugefasst am 30.5.2005

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 63b

Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft

(1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient

1. dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder
2. der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.
Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten
1. eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder
2. eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
nicht möglich ist.

(2) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. 2Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.