SG

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 19.3.1956

Neugefasst am 30.5.2005

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 12

Kameradschaft

1Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. 2Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. 3Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.