Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Vom 19.3.1956
Neugefasst am 30.5.2005
Zuletzt geändert am 22.12.2025
(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.