SG

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 19.3.1956 (BGBl. I S. 114)

Neugefasst am 30.5.2005 (BGBl. I S. 1482)

Zuletzt geändert am 22.1.2024 (BGBl. I S. Nr. 17)

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
1.
Allgemeines
§ 1Begriffsbestimmungen
2.
Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 6Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Zweiter Abschnitt
Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
1.
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 37Voraussetzung der Berufung
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses
a)
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 43Beendigungsgründe
b)
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
§ 54Beendigungsgründe
Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
§ 58Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
2.
Reservewehrdienstverhältnis
§ 58aReservewehrdienstverhältnis
3.
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
§ 58bFreiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Vierter Abschnitt
Dienstleistungspflicht
1.
Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 59Personenkreis
2.
Dienstleistungsausnahmen
§ 64Dienstunfähigkeit
3.
Heranziehungsverfahren
§ 69Zuständigkeit
4.
Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
§ 74Beendigung der Dienstleistungen
5.
Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
§ 77Dienstleistungsüberwachung; Haftung
6.
Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80Konkurrenzregelung
Fünfter Abschnitt
Dienstliche Veranstaltungen
§ 81Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Sechster Abschnitt
Rechtsschutz
1.
Rechtsweg
§ 82Zuständigkeiten
2.
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
§ 83Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
Siebter Abschnitt
Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
1.
Allgemeines

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) 1 Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. 2 Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) 1 In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. 2 In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. 3 Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. 4 Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) 1 Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. 2 Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. 3 Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. 4 Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) 1 Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. 2 Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

§ 2

Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung

(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt

1. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,
2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,
3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

(3) 1 Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. 2 § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 3a

Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

(1) 1 Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. 2 Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.

(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass

1. die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar – abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,
2. zu der betroffenen Person – abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Einsicht genommen wird
a) in öffentlich zugängliche Internetseiten und
b) in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,
3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung – zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzugeben hat,
a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b) unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
4. die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,
5. der betroffenen Person – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden:
a) bei der betroffenen Person nur
aa) die Einsichtnahme nach Nummer 2,
bb) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und
cc) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie
b) bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
7. die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung – abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits nach fünf Jahren eingeleitet wird und
8. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange
a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
b) nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.

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