SG

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 19.3.1956

Neugefasst am 30.5.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 58f

Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.