Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Vom 19.3.1956
Neugefasst am 30.5.2005
Zuletzt geändert am 9.1.2026
Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.