SG

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 19.3.1956

Neugefasst am 30.5.2005

Zuletzt geändert am 27.2.2025

4.
Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

§ 74

Beendigung der Dienstleistungen

Die Dienstleistungen enden

1. durch Entlassung (§ 75),
2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
3. durch Ausschluss (§ 76).