SG

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 19.3.1956

Neugefasst am 30.5.2005

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 26

Verlust des Dienstgrades

1Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. 2Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung. 3Ein Verzicht auf den Dienstgrad ist nicht zulässig.