SG

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 19.3.1956 (BGBl. I S. 114)

Neugefasst am 30.5.2005 (BGBl. I S. 1482)

Zuletzt geändert am 27.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 72)

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
1.
Allgemeines
§ 1Begriffsbestimmungen
2.
Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 6Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Zweiter Abschnitt
Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
1.
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 37Voraussetzung der Berufung
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses
a)
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 43Beendigungsgründe
b)
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
§ 54Beendigungsgründe
Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
§ 58Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
2.
Reservewehrdienstverhältnis
§ 58aReservewehrdienstverhältnis
3.
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
§ 58bFreiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Vierter Abschnitt
Dienstleistungspflicht
1.
Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 59Personenkreis
2.
Dienstleistungsausnahmen
§ 64Dienstunfähigkeit
3.
Heranziehungsverfahren
§ 69Zuständigkeit
4.
Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
§ 74Beendigung der Dienstleistungen
5.
Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
§ 77Dienstleistungsüberwachung; Haftung
6.
Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80Konkurrenzregelung
Fünfter Abschnitt
Dienstliche Veranstaltungen
§ 81Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Sechster Abschnitt
Rechtsschutz
1.
Rechtsweg
§ 82Zuständigkeiten
2.
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
§ 83Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
Siebter Abschnitt
Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86Bußgeldvorschriften

§ 30b

Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

1 Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. 2 Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.

§ 30c

Arbeitszeit

(1) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. 2 Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. 3 Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. 4 Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.

(2) 1 Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. 2 Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Für Soldaten in den Streitkräften kann die Ausschlussfrist auf sechs Monate verkürzt werden. 4 Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. 5 Eine Dienstbefreiung wird nicht gewährt, soweit sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) 1 Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2 In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

1. hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
2. der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
3. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1. Einsätzen, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung, sowie anderen Tätigkeiten der Streitkräfte, bei denen militärspezifische Besonderheiten der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zwingend entgegenstehen, insbesondere
a) im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b) zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c) im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages,
e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen, der Organisation des Nordatlantikvertrages oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
f) im Rahmen der nuklearen Teilhabe und
g) zur Sicherung des deutschen Luftraums und des Luftraums des Gebietes der Organisation des Nordatlantikvertrages,
2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3. mehrtägigen Seefahrten,
4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2,
5. mehrtägigen Übungs- und Ausbildungsvorhaben zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, insbesondere für Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2,
6. Übungs- und Ausbildungsvorhaben der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie
7. außergewöhnlichen Situationen, die spezifische Tätigkeiten der Streitkräfte zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, der Sicherheit der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls sowie zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahren erfordern.

(5) 1 Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere

1. zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
a) zu ihrer Dauer,
b) zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
c) zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
d) zum Zeitausgleich, sowie
2. zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.
2 Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. 3 Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. 4 In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. 5 Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. 6 Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.

§ 31a

Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) 1 Hat ein Soldat wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm wegen seiner Eigenschaft als Soldat zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen, sofern dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 2 Der rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Soldaten geführt hat, sofern der Betrag, hinsichtlich dessen der Soldat nicht befriedigt wurde, mindestens 250 Euro erreicht.

(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Absatz 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 84 des Soldatenversorgungsgesetzes) oder ein Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz gezahlt wird.

(4) 1 Der Antrag nach Absatz 1 kann innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleichs nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich oder elektronisch gestellt werden. 2 Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsversuches beizufügen. 3 Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm zu bestimmende Stelle. 4 Für Versorgungsempfänger ist die für die Zahlung der Versorgungsbezüge verantwortliche Stelle zuständig. 5 Soweit der Dienstherr die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 6 Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.

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