SG

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 19.3.1956

Neugefasst am 30.5.2005

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 60

Arten der Dienstleistungen

Dienstleistungen sind

1. Übungen (§ 61),
2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),
5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und
6. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.