SG

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

Vom 19.3.1956

Neugefasst am 30.5.2005

Zuletzt geändert am 27.2.2025

§ 36

Seelsorge

1Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. 2Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.