PAG

Polizeiaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei

Vom 14.9.1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I)

Zuletzt geändert am 23.7.2024 (GVBl. S. 247)

Geltungsbereich: Bayern (BY)

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 1Begriff der Polizei
II. Abschnitt
Befugnisse der Polizei
Art. 11Allgemeine Befugnisse
III. Abschnitt
Datenverarbeitung
1. Unterabschnitt
Datenerhebung
Art. 30Allgemeine Grundsätze
2. Unterabschnitt
Besondere Befugnisse und Maßnahmen der Datenerhebung
Art. 33Offener Einsatz technischer Mittel
3. Unterabschnitt
Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung
Art. 53Allgemeine Regeln der Datenspeicherung und sonstigen Datenverarbeitung
4. Unterabschnitt
Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Art. 66Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
IV. Abschnitt
Vollzugshilfe
Art. 67Vollzugshilfe
V. Abschnitt
Zwang
1. Unterabschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Art. 70Zulässigkeit des Verwaltungszwangs
2. Unterabschnitt
Anwendung unmittelbaren Zwangs
Art. 77Rechtliche Grundlagen
VI. Abschnitt
Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Art. 87Entschädigungsanspruch
VII. Abschnitt
Opferschutz
Art. 91Opferschutzmaßnahmen
IX. Abschnitt
Richtervorbehalte; gerichtliches Verfahren
Art. 94Richtervorbehalte
X. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 100Einschränkung von Grundrechten

Art. 96

Verfahren für gerichtliche Entscheidungen; Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen

(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung vorsehen, gelten vorbehaltlich abweichender Regelung die Vorschriften des Buches 1 und für Freiheitsentziehungsverfahren zusätzlich des Buches 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend.

(2) 1 Maßnahmen, die eine richterliche Anordnung oder Bestätigung erfordern, sind unverzüglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen entfallen. 2 Besondere Regelungen dieses Gesetzes bleiben unberührt. 3 Die Beendigung einer in Art. 33 bis 52 geregelten Maßnahme, die richterlicher Anordnung bedarf, und das Ergebnis der Maßnahme sind dem anordnenden Gericht mitzuteilen.

Art. 97

Richterliche Entscheidung bei Freiheitsentziehung; anwaltlicher Vertreter

(1) Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 7 Satz 1, Art. 15 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 17 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.

(2) 1 Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt nicht in der Lage ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. 2 In diesen Fällen wird die richterliche Entscheidung mit Erlass wirksam und bedarf hierzu nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. 3 Dauert die Freiheitsentziehung nicht länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, findet § 419 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 keine Anwendung. 4 Dauert die Freiheitsentziehung länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, ist in den Fällen des Satzes 1 unverzüglich eine erneute richterliche Entscheidung herbeizuführen. 5 Ist eine Anhörung hierbei nicht möglich, hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der in Gewahrsam genommenen Person zu verschaffen.

(3) Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Freilassung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen würde.

(4) Zur richterlichen Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus bestellt das Gericht der in Gewahrsam genommenen Person, die noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Vollzugs einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.

(5) 1 Ist die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person, bei Minderjährigkeit auch ihr gesetzlicher Vertreter, innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. 2 Der Antrag kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.

(6) 1 Für Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 2 Für den Vergütungsanspruch eines nach Abs. 4 bestellten Rechtsanwalts gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.

Art. 98

Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen

(1) Für die gerichtliche Entscheidung ist vorbehaltlich abweichender Regelung das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig

1. für die Entscheidung nach Art. 97 Abs. 1 und 2 Satz 4 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird, und
2. für die Entscheidung nach Art. 97 Abs. 5 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde.

Art. 99

Beschwerde, Rechtsbeschwerde

(1) 1 Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz findet die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 bis 69 FamFG statt. 2 Über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte entscheiden die Landgerichte.

(2) 1 Gegen die im zweiten Rechtszug in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen der Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 70 bis 74a FamFG statt. 2 Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) nach Maßgabe des § 75 FamFG statt. 3 § 62 FamFG gilt entsprechend. 4 Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht. 5 Vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 6 § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG gilt entsprechend.

X. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Art. 100

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.

Art. 101

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 48 Abs. 5 dürfen personenbezogene Daten auch ohne eine dort vorgesehene Kennzeichnung nach den am 24. Mai 2018 für die betreffenden Dateien und automatisierten Verfahren geltenden Errichtungsanordnungen weiterverarbeitet, insbesondere übermittelt werden.

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