(1) 1Anordnungen nach den Art. 42 und 43 Abs. 2, 4 und 5 sind schriftlich zu erlassen. 2Die Anordnung muss, soweit möglich, Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, bei Maßnahmen mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, enthalten. 3Es genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. 5Unter den Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Art. 42 darf die Anordnung auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme nach Art. 42 erforderlich ist.
(2) Die Anordnung ist einzelfallabhängig wie folgt zu befristen: