Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei
Vom
14.9.1990
Zuletzt geändert am
23.7.2024
Art. 6
Ausweispflicht des Polizeibeamten
12Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.