(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen im Inland übermitteln, soweit dies erforderlich ist
(2) Die Polizei kann nichtöffentlichen Stellen im Inland auf Antrag personenbezogene Daten übermitteln, soweit diese Stellen
(3) 1Daten, die durch eine der in Art. 48 Abs. 1 genannten Maßnahmen erhoben wurden, dürfen an nichtöffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz eines in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Rechtsguts erforderlich ist. 2Daten die durch eine der in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 genannten Maßnahmen erhoben wurden, dürfen darüber hinaus nur dann übermittelt werden, wenn der in der jeweiligen Befugnisnorm enthaltende Gefahrengrad erreicht wird und die Übermittlung erforderlich macht.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staats gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(5) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 4 an nichtöffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln. 2Art. 58 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend.