Art. 56
Übermittlung an öffentliche Stellen im Inland
(1)
Die Polizei kann personenbezogene Daten übermitteln
1. von sich aus oder auf Ersuchen an andere Polizeidienststellen, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist,
2. von sich aus an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit dies der Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder der Gefahrenabwehr durch die empfangende Stelle dient,
3. auf Ersuchen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit dies der
a) Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch die empfangende Stelle,
b) Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
c) Wahrung sonstiger schutzwürdiger Interessen dient, oder
4. von sich aus oder auf Ersuchen an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, wenn die Daten zugleich konkrete Erkenntnisse zu einer Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter erkennen lassen, die für die Lagebeurteilung nach Maßgabe der Aufgaben der genannten Behörden bedeutsam sind.
(2)
1Art. 48 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt.
2Die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Behörden sind andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden im Sinn des Art. 48.