PAG

Polizeiaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei

Vom 14.9.1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I)

Zuletzt geändert am 23.7.2024 (GVBl. S. 247)

Geltungsbereich: Bayern (BY)

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 1Begriff der Polizei
II. Abschnitt
Befugnisse der Polizei
Art. 11Allgemeine Befugnisse
III. Abschnitt
Datenverarbeitung
1. Unterabschnitt
Datenerhebung
Art. 30Allgemeine Grundsätze
2. Unterabschnitt
Besondere Befugnisse und Maßnahmen der Datenerhebung
Art. 33Offener Einsatz technischer Mittel
3. Unterabschnitt
Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung
Art. 53Allgemeine Regeln der Datenspeicherung und sonstigen Datenverarbeitung
4. Unterabschnitt
Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Art. 66Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
IV. Abschnitt
Vollzugshilfe
Art. 67Vollzugshilfe
V. Abschnitt
Zwang
1. Unterabschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Art. 70Zulässigkeit des Verwaltungszwangs
2. Unterabschnitt
Anwendung unmittelbaren Zwangs
Art. 77Rechtliche Grundlagen
VI. Abschnitt
Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Art. 87Entschädigungsanspruch
VII. Abschnitt
Opferschutz
Art. 91Opferschutzmaßnahmen
IX. Abschnitt
Richtervorbehalte; gerichtliches Verfahren
Art. 94Richtervorbehalte
X. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 100Einschränkung von Grundrechten

Art. 23

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

(1) 1 Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach Art. 15 Abs. 3 vorgeführt oder nach Art. 17 in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder
3. das zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist.
2 Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Abs. 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zulässig.

(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

1. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort
a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder
c) sich Straftäter verbergen, oder
2. sie der Prostitution dienen oder
3. sie als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

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