Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei
Vom 14.9.1990
Zuletzt geändert am 23.7.2024
Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.