Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei
Vom
14.9.1990
Zuletzt geändert am
23.7.2024
Art. 80
Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.