PAG

Polizeiaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei

Vom 14.9.1990

Zuletzt geändert am 23.7.2024

Art. 29

Durchführung von Verkehrskontrollen auf oberirdischen Gewässern

1 2Die Polizei kann auf oberirdischen Gewässern mit Ausnahme des Bodensees und der Bundeswasserstraßen zur Durchführung von Verkehrskontrollen einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Bayerischen Schifffahrtsverordnung (BaySchiffV) die in § 2 BaySchiffV genannten Fahrzeuge und Geräte anhalten. 3Die Polizei kann die Fahrzeuge und Geräte sowie deren Bestandteile und ihre Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen der Einhaltung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vornehmen. 4Die Befugnisse aus Satz 2 erstrecken sich auch auf die dem Betrieb, der Herstellung und der Wartung der Fahrzeuge und Geräte dienenden Anlagen und Einrichtungen. 5Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. 6Die gemäß den Art. 23 und 24 im Zusammenhang mit Durchsuchungen bestehenden Befugnisse bleiben im Übrigen unberührt.