3. Unterabschnitt
Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung
Art. 53
Allgemeine Regeln der Datenspeicherung und sonstigen Datenverarbeitung
(1)
Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(2)
1Die Speicherung und anderweitige Verarbeitung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben worden sind.
2Die Verarbeitung einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veränderung sowie die Übermittlung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte oder dies anderweitig besonders gestattet ist.
(3)
Daten, die erhoben wurden, ohne dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung vorgelegen haben, dürfen nur dann weiterverarbeitet werden, wenn
1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 genanntes bedeutendes Rechtsgut oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist und
2. die hierfür eingerichtete unabhängige Stelle oder das zuständige Gericht sie freigegeben hat, weil nach deren Prüfung
a) keine Inhalte betroffen sind, über die das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, und
b) die Daten nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind.
2Hinsichtlich der Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 gilt Art. 41 Abs. 5 Satz 4 bis 7 entsprechend.
(4)
Die Polizei darf folgende Grunddaten einer Person stets verarbeiten, um die Identität der Person festzustellen:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Geburtsnamen,
4. sonstige Namen wie Spitznamen und andere Namensschreibweisen,
5. Geschlecht,
6. Geburtsdatum,
7. Geburtsort,
8. Geburtsstaat,
9. derzeitige Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,
10. gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
11. Wohnanschrift,
12. Sterbedatum sowie
13. abweichende Angaben zu den Nrn. 1 bis 12.
(5)
1Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
2Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft wird, ob die Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine).
3Für nichtautomatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen.
Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
1. der Umstand, dass es sich um Daten handelt, die besonderen Kategorien im Sinn des Art. 30 Abs. 2 zugehören,
2. der Umstand, ob es sich um tatsachen- oder einschätzungsbasierte Daten im Sinn des Art. 30 Abs. 3 handelt,
3. die verschiedenen Kategorien betroffener Personen im Sinn des Art. 30 Abs. 4,
4. der Speicherungszweck und
5. Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung.
5Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen sicherstellt.