Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei
Vom
14.9.1990
Zuletzt geändert am
23.7.2024
4. Unterabschnitt
Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Art. 66
Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
12Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) findet für den Bereich der Polizei ergänzend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist.
3Art. 24 BayDSG gilt ausschließlich in Ausübung des Hausrechts.