PAG

Polizeiaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei

Vom 14.9.1990

Zuletzt geändert am 23.7.2024

4. Unterabschnitt
Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Art. 66

Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes

1 2Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) findet für den Bereich der Polizei ergänzend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. 3Art. 24 BayDSG gilt ausschließlich in Ausübung des Hausrechts.