PAG

Polizeiaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei

Vom 14.9.1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I)

Zuletzt geändert am 23.7.2024 (GVBl. S. 247)

Geltungsbereich: Bayern (BY)

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 1Begriff der Polizei
II. Abschnitt
Befugnisse der Polizei
Art. 11Allgemeine Befugnisse
III. Abschnitt
Datenverarbeitung
1. Unterabschnitt
Datenerhebung
Art. 30Allgemeine Grundsätze
2. Unterabschnitt
Besondere Befugnisse und Maßnahmen der Datenerhebung
Art. 33Offener Einsatz technischer Mittel
3. Unterabschnitt
Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung
Art. 53Allgemeine Regeln der Datenspeicherung und sonstigen Datenverarbeitung
4. Unterabschnitt
Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Art. 66Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
IV. Abschnitt
Vollzugshilfe
Art. 67Vollzugshilfe
V. Abschnitt
Zwang
1. Unterabschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Art. 70Zulässigkeit des Verwaltungszwangs
2. Unterabschnitt
Anwendung unmittelbaren Zwangs
Art. 77Rechtliche Grundlagen
VI. Abschnitt
Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Art. 87Entschädigungsanspruch
VII. Abschnitt
Opferschutz
Art. 91Opferschutzmaßnahmen
IX. Abschnitt
Richtervorbehalte; gerichtliches Verfahren
Art. 94Richtervorbehalte
X. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 100Einschränkung von Grundrechten

Art. 45

Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme

(1) 1 Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten zu erheben,

1. von den für eine Gefahr oder drohende Gefahr Verantwortlichen, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 genanntes bedeutendes Rechtsgut oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder
2. von anderen Personen, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die unter Nr. 1 genannten Personen deren informationstechnischen Systeme benutzen oder benutzt haben und die Personen daher mutmaßlich in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen.
2 Auf informationstechnische Systeme und Speichermedien, die räumlich von dem von dem Betroffenen genutzten informationstechnischen System getrennt sind, darf die Maßnahme erstreckt werden, soweit von dem unmittelbar untersuchten informationstechnischen System aus auf sie zugegriffen werden kann oder diese für die Speicherung von Daten des Betroffenen genutzt werden. 3 Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4 Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 5 Die eingesetzten Mittel sind entsprechend dem Stand der Technik gegen unbefugte Benutzung zu schützen. 6 Bei dringender Gefahr für ein in Satz 1 in Bezug genommenes Rechtsgut darf die Polizei Daten unter den übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 löschen oder verändern, wenn die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. 7 Im Übrigen dürfen Veränderungen am informationstechnischen System nur vorgenommen werden, wenn sie für die Datenerhebung unerlässlich sind. 8 Vorgenommene Veränderungen sind, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig zu machen, wenn die Maßnahme beendet wird.

(2) 1 Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 bis 5 auch technische Mittel einsetzen, um

1. zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Abs. 1 spezifische Kennungen sowie
2. den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln.
2 Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 3 Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen. 4 Die Löschung ist zu dokumentieren.

(3) 1 Die Anordnung der Maßnahmen ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. 2 Die Anordnung muss, soweit möglich, Namen und Anschrift des Adressaten sowie die Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, enthalten. 3 In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. 4 Unter den Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder Abs. 2 darf die Anordnung auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung der jeweiligen Maßnahmen nach Abs. 1 oder Abs. 2 erforderlich ist. 5 Die Anordnung ist einzelfallabhängig auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden.

(4) Art. 41 Abs. 5 gilt für die durch Maßnahmen nach Abs. 1 erlangten personenbezogenen Daten entsprechend.

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