zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf einzelne erneuerbare Energien,
c) zu den Mindestanforderungen an die Anlagen, insbesondere auch zu der Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,
d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Erzeugung des Wasserstoffs,
e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Speicherung des Wasserstoffs,
f) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Rückverstromung aus Wasserstoff,
g) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
h) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Verhältnis der Anlagen für die Erzeugung und Rückverstromung des Wasserstoffs,
i) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,
j) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis i durch die Teilnehmer und
k) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,