1 Für Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt. 2 Die §§ 51 und 51a sind auf diese Anlagen nicht anzuwenden.
(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie
(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber geleistete oder von dem Verteilernetzbetreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes.
(1b) 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzuwenden auf Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen § 10b verstößt oder die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreitet. 2 In den Fällen des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.
(3) 1 Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat
(4) Die Zahlung ist zu leisten
(5) Wenn in demselben Kalendermonat Zahlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt.
(6) 1 Die Zahlungen werden zum 15. 2 Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalendermonat folgt. 3 Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden. 4 Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.
(7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.
(8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, muss die Anlage vorbehaltlich der Androhung nach Absatz 2 vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, wenn der Anlagenbetreiber hinsichtlich dieser Anlage in einem Zeitraum von zwölf Monaten in insgesamt mindestens sechs Monaten jeweils mindestens einmal gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder gegen § 10b Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen hat und der Anlagenbetreiber die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat.
(2) 1 Bevor der Netzbetreiber eine Anlage nach Absatz 1 vom Netz trennt oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbindet, hat er dem Anlagenbetreiber unter Benennung der konkreten Pflichtverletzung in Textform eine Frist von einem Monat zur Behebung zu setzen und auf die Rechtsfolgen nach Absatz 1 bei fehlender Behebung hinzuweisen. 2 Der Netzbetreiber kann die Frist nach Satz 1 einmalig um bis zu einen Monat verlängern.
(3) 1 Bei Trennung einer Anlage vom Netz oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. 2 Dies wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird, oder durch Rückbau wesentlicher Teile der Anlage.
(4) 1 Soweit dies für die Trennung der Anlage vom Netz oder für die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen erforderlich ist, darf der Netzbetreiber durch von ihm beschäftigte oder beauftragte Personen
(5) Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage für die Trennung der Anlage vom Netz oder die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 zugänglich ist, und dem Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Eine Anlage, die nach Absatz 1 vom Netz getrennt wurde, wird nach Maßgabe des § 8 unter Rückbau der Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 wieder an das Netz angeschlossen, sobald der Anlagenbetreiber die Behebung der nach Absatz 2 benannten Pflichtverletzung vollständig nachgewiesen hat.
(7) Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber die Kosten der Netztrennung oder der Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen, einschließlich der Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederzuschaltung nach Absatz 3, und die Kosten der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten.