Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Vom 21.7.2014
Zuletzt geändert am 21.2.2025
Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.