EEG

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Vom 21.7.2014 (BGBl. I S. 1066)

Zuletzt geändert am 21.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 51)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel des Gesetzes
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 8Anschluss
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 12Erweiterung der Netzkapazität
Abschnitt 3
Kosten
§ 16Netzanschluss
Teil 3
Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19Zahlungsanspruch
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie
Abschnitt 3
Ausschreibungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land
Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 36Gebote für Windenergieanlagen an Land
Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
§ 37Gebote für Solaranlagen des ersten Segments
Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38cGebote für Solaranlagen des zweiten Segments
Unterabschnitt 5
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39Gebote für Biomasseanlagen
Unterabschnitt 6
Ausschreibungen für Biomethananlagen
§ 39jAnwendbarkeit des Unterabschnitts 5
Unterabschnitt 7
Ausschreibungen für innovative Konzepte
§ 39nInnovationsausschreibungen
Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte
§ 40Wasserkraft
Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität
§ 50Zahlungsanspruch für Flexibilität
Teil 4
Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
§ 56Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 70Grundsatz
Abschnitt 2
Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot
§ 78(weggefallen)
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 81Clearingstelle
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Verordnungsermächtigungen
§ 88Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
Abschnitt 2
Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte
§ 97Kooperationsausschuss
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 100Übergangsbestimmungen

§ 39a

Sicherheiten für Biomasseanlagen

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 39b

Höchstwert für Biomasseanlagen

(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2023 16,07 Cent pro Kilowattstunde.

(2) 1 Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 39c

Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.

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