Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Vom 21.7.2014
Zuletzt geändert am 21.2.2025
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.