Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Vom 21.7.2014
Zuletzt geändert am 21.2.2025
1Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.