EEG

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Vom 21.7.2014 (BGBl. I S. 1066)

Zuletzt geändert am 21.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 51)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel des Gesetzes
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 8Anschluss
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 12Erweiterung der Netzkapazität
Abschnitt 3
Kosten
§ 16Netzanschluss
Teil 3
Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19Zahlungsanspruch
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie
Abschnitt 3
Ausschreibungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land
Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 36Gebote für Windenergieanlagen an Land
Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
§ 37Gebote für Solaranlagen des ersten Segments
Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38cGebote für Solaranlagen des zweiten Segments
Unterabschnitt 5
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39Gebote für Biomasseanlagen
Unterabschnitt 6
Ausschreibungen für Biomethananlagen
§ 39jAnwendbarkeit des Unterabschnitts 5
Unterabschnitt 7
Ausschreibungen für innovative Konzepte
§ 39nInnovationsausschreibungen
Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte
§ 40Wasserkraft
Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität
§ 50Zahlungsanspruch für Flexibilität
Teil 4
Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
§ 56Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 70Grundsatz
Abschnitt 2
Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot
§ 78(weggefallen)
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 81Clearingstelle
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Verordnungsermächtigungen
§ 88Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
Abschnitt 2
Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte
§ 97Kooperationsausschuss
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 100Übergangsbestimmungen

§ 10b

Vorgaben zur Direktvermarktung

(1) 1 Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen

1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, über die das Direktvermarktungsunternehmen oder die andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit
a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und
b) die Einspeiseleistung vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder, stufenlos ferngesteuert regeln kann, und
2. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
a) die Ist-Einspeisung abzurufen und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.
Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Gesamtheit der Anlagen erfüllen kann. 2 Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person wahrnimmt. 3 Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die erstmalige Einspeisung der Anlage folgenden Kalendermonats und nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Meldung des Direktvermarktungsunternehmens an den Netzbetreiber zur Übernahme der Vermarktung folgenden Kalendermonats erfüllt werden. 4 § 9 Absatz 3 ist zur Ermittlung der installierten Leistung entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Pflicht nach Absatz 1 muss ab dem 1. Januar 2028 und ab Einbau eines intelligenten Messsystems über das Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden. 2 Sofern die Pflicht nach Absatz 1 nicht über das Smart-Meter-Gateway erfüllt wird, müssen die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind. 3 Die Einhaltung des Stands der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt werden.

(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht des Netzbetreibers zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht beschränken.

(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.

(5) 1 Die Netzbetreiber stimmen untereinander bis zum Ablauf des 1. März 2026 einheitliche, für Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen einfach umsetzbare Nachweise ab, die sie zur Überprüfung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten heranziehen. 2 Sie stellen dabei die Massengeschäftstauglichkeit der Nachweisführung sicher. 3 Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 2 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmen und Anlagenbetreiber für die Nachweisführung das festgelegte Verfahren und Format nutzen.

(6) Das Direktvermarktungsunternehmen ist verpflichtet,

1. den Anlagenbetreiber bei einem Verstoß gegen die Pflichten nach diesem Paragraphen zur unverzüglichen Einhaltung aufzufordern und
2. dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn der Anlagenbetreiber der Aufforderung nach Nummer 1 nicht binnen vier Wochen nachgekommen ist.

§ 10c

Zuordnung geringfügiger Verbräuche

Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.

§ 11

Abnahme, Übertragung und Verteilung

(1) 1 Netzbetreiber müssen vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 91 Nummer 2 erlassenen Verordnung oder in § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. 2 Macht der Anlagenbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. 3 Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen der vereinbarten maximalen Wirkleistungseinspeisung erzeugt wird.

(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden.

(3) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,

1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder
3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2 jeden sonstigen Netzbetreiber.

§ 11a

Recht zur Verlegung von Leitungen

(1) 1 Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen (Leitungen) und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 bis 3 sowie von Direktleitungen im Sinn von § 3 Nummer 12 des Energiewirtschaftsgesetzes zu dulden. 2 Der Betreiber der Leitung und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. 3 Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. 4 Die Duldungspflicht besteht nicht für Leitungen zum Anschluss von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2. 5 Die Leitung und die sonstigen Einrichtungen werden keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks im Sinn des § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1 Hat der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche. 2 Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. 3 Der Betreiber hat die Pflicht, den dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. 4 Der Betreiber übergibt dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach Verlegung der Leitung einen Bestandsplan, in dem der Verlauf der Leitung und die Schutzstreifen auf dem Grundstück eingezeichnet sind.

(3) 1 Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder sonstiger Einrichtungen gefährden oder beeinträchtigen. 2 Der Grundstückseigentümer kann die Umverlegung der Leitung verlangen, wenn die Lage an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. 3 Der Betreiber trägt die Kosten der Umverlegung.

(4) 1 Wenn der Betrieb der Leitung dauerhaft eingestellt wird, haben der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Leitung und die sonstigen Einrichtungen noch 48 Monate unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. 2 Der Betreiber hat dem Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die dauerhafte Betriebseinstellung unverzüglich anzuzeigen.

(5) 1 Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2 Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Modalitäten der zu duldenden Nutzung unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 vertraglich oder in Form von Nebenbestimmungen zu einer Sondernutzungserlaubnis zu regeln sind. 2 Auf Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Grünem Wasserstoff und sonstigen Stromspeichern sind Satz 1 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 11b

Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus

(1) 1 Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen durch den Betreiber der Windenergieanlagen und durch von ihm Beauftragte zu dulden. 2 Der Betreiber und von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. 3 Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. 4 Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. 5 Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.

(2) 1 Ist die Überfahrt des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Nutzungsberechtigten, der unmittelbar in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt war, nach Errichtung oder Rückbau der Windenergieanlage 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenen Hektar. 2 Eine Überschwenkung ist unentgeltlich zu dulden. 3 Schadensersatzansprüche des Grundstückeigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.

(3) 1 Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2 Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden. 2 Auf öffentliche Straßen sind Satz 1 sowie die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement

§ 12

Erweiterung der Netzkapazität

(1) 1 Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. 2 Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.

(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.

(3) 1 Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. 2 § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

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