EEG

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Vom 21.7.2014 (BGBl. I S. 1066)

Zuletzt geändert am 21.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 51)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel des Gesetzes
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 8Anschluss
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 12Erweiterung der Netzkapazität
Abschnitt 3
Kosten
§ 16Netzanschluss
Teil 3
Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19Zahlungsanspruch
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie
Abschnitt 3
Ausschreibungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land
Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 36Gebote für Windenergieanlagen an Land
Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
§ 37Gebote für Solaranlagen des ersten Segments
Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38cGebote für Solaranlagen des zweiten Segments
Unterabschnitt 5
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39Gebote für Biomasseanlagen
Unterabschnitt 6
Ausschreibungen für Biomethananlagen
§ 39jAnwendbarkeit des Unterabschnitts 5
Unterabschnitt 7
Ausschreibungen für innovative Konzepte
§ 39nInnovationsausschreibungen
Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte
§ 40Wasserkraft
Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität
§ 50Zahlungsanspruch für Flexibilität
Teil 4
Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
§ 56Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 70Grundsatz
Abschnitt 2
Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot
§ 78(weggefallen)
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 81Clearingstelle
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Verordnungsermächtigungen
§ 88Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
Abschnitt 2
Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte
§ 97Kooperationsausschuss
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 100Übergangsbestimmungen

§ 88b

Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,

1. bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,
2. in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und
3. die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten.

§ 88c

Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung

Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,
2. die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,
3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und
4. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.

§ 88d

Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen

1. zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c,
2. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28e festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann
aa) nach Regionen und Netzebenen,
bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,
b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
c) zu der Festlegung von Höchstwerten,
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und
e) zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,
3. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und den Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,
b) für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,
c) für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,
4. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere
a) zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
b) zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,
c) zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,
d) zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,
e) zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und
f) zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
5. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,
b) Mindestanforderungen an die Anlagen stellen, insbesondere auch die Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Speichern vorzuschreiben,
c) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,
d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten treffen,
e) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis d nachweisen müssen,
6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,
a) Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
b) Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
7. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
a) eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung festlegen,
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten ist,
c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln,
d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen regeln und
e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
9. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
10. zu den nach den Nummern 2 bis 8 zu übermittelnden Informationen,
11. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 2 bis 9.

§ 88e

Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o nähere Bestimmungen erlassen

1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,
2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von § 28f Absatz 2 abgewichen werden kann,
3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
c) zu Mindestgebotswerten,
d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für ein Konzept abgeben darf,
f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei nach Regionen und Netzebenen unterschieden werden kann, und
g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere zu Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,
4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,
b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,
c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,
d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere
aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen
aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder
bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,
bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,
5. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere
a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
b) zu der Flexibilität der Anlagen,
c) zu der Nutzung der Abwärme der Elektrolyseanlagen,
d) zu der besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität; insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden, und
e) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
6. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf einzelne erneuerbare Energien,
c) zu den Mindestanforderungen an die Anlagen, insbesondere auch zu der Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,
d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Erzeugung des Wasserstoffs,
e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Speicherung des Wasserstoffs,
f) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Rückverstromung aus Wasserstoff,
g) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
h) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Verhältnis der Anlagen für die Erzeugung und Rückverstromung des Wasserstoffs,
i) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,
j) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis i durch die Teilnehmer und
k) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
7. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagenkombinationen mit Wasserstoffspeicherung oder auf andere Bieter,
8. zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,
c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und
d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagenkombinationen mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung,
9. zu der näheren Bestimmung, inwieweit die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung beiträgt zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,
10. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,
11. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen,
13. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
14. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 13.

§ 88f

Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:

1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,
2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28g Absatz 2 abweichen kann,
3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
c) zu Mindestgebotswerten,
d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,
f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und
g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,
4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,
b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,
c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,
d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere
aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen
aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder
bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,
bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,
5. zur Bestimmung der höchstens zulässigen Bemessungsleistung der Anlage nach § 39q,
6. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere
a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
b) zu der Flexibilität der Anlagen,
c) zu der Nutzung der Abwärme,
d) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
7. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
b) zu zusätzlichen Anforderungen an den eingesetzten Grünen Wasserstoff,
c) zu zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen,
d) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
e) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,
f) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis e durch die Teilnehmer und
g) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
8. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff oder auf andere Bieter,
9. zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,
c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und
d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagen,
10. zu der näheren Bestimmung von Standortanforderungen, mit dem Ziel, dass die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt,
11. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,
12. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
13. zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen,
14. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
15. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.

§ 89

Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,

1. welche Stoffe als Biomasse gelten und
2. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 4 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.

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