EEG

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Vom 21.7.2014

Zuletzt geändert am 5.2.2024

§ 51

Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

(1) Wenn der Spotmarktpreis

1. im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden,
2. in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden,
3. im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden und
4. ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindestens einer Stunde
negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 400 Kilowatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,
2. Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b und
3. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.