Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Vom 21.7.2014
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.