Teil 4
Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
§ 56
Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:
1.
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2.
für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.