EEG

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Vom 21.7.2014 (BGBl. I S. 1066)

Zuletzt geändert am 21.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 51)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel des Gesetzes
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 8Anschluss
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 12Erweiterung der Netzkapazität
Abschnitt 3
Kosten
§ 16Netzanschluss
Teil 3
Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19Zahlungsanspruch
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie
Abschnitt 3
Ausschreibungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land
Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 36Gebote für Windenergieanlagen an Land
Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
§ 37Gebote für Solaranlagen des ersten Segments
Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38cGebote für Solaranlagen des zweiten Segments
Unterabschnitt 5
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39Gebote für Biomasseanlagen
Unterabschnitt 6
Ausschreibungen für Biomethananlagen
§ 39jAnwendbarkeit des Unterabschnitts 5
Unterabschnitt 7
Ausschreibungen für innovative Konzepte
§ 39nInnovationsausschreibungen
Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte
§ 40Wasserkraft
Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität
§ 50Zahlungsanspruch für Flexibilität
Teil 4
Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
§ 56Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 70Grundsatz
Abschnitt 2
Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot
§ 78(weggefallen)
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 81Clearingstelle
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Verordnungsermächtigungen
§ 88Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
Abschnitt 2
Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte
§ 97Kooperationsausschuss
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 100Übergangsbestimmungen

§ 36a

Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 36b

Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.

(2) 1 Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 36c

Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1. sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder
2. für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.

§ 36d

(weggefallen)

§ 36e

Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.

(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist.Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.

(3) 1 Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines sonstigen wesentlichen Bestandteils der Windenergieanlagen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 2 Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.

§ 36f

Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land

(1) 1 Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) 1 Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. 2 Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

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