(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen
(1a) Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen:
(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt werden:
(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 50 Megawatt nicht überschreiten.
(4) 1 Abweichend von Absatz 1 dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, abgegeben werden, wenn drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin Freiflächenanlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, mit einer installierten Leistung von mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden und im Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen registriert wurden. 2 Nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsschwelle 177,5 Gigawatt beträgt.
1 Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. 2 Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 enthält.
(1) 1 Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. 2 Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 3 Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 ist für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des § 37d Absatz 1 Satz 2 ein abweichender Höchstwert anzuwenden. 2 Dieser beträgt im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde. 3 Der Höchstwert ergibt sich ab dem Jahr 2025 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 im Verfahren nach § 37d Absatz 2 noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 9,5 Cent pro Kilowattstunde. 4 Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
(1) 1 Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie
(2) 1 Die Bundesnetzagentur öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. 2 Anschließend separiert die Bundesnetzagentur die Gebote nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d. 3 Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 2 separierten Gebote nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. 4 Den zulässigen Geboten für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 3 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Volumen nach Absatz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. 5 Wenn durch die Zuschläge nach Satz 4 das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erreicht wird, separiert die Bundesnetzagentur die übrigen zulässigen Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und sortiert sie nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. 6 Sodann bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Gebote nach Satz 5, bis das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.
(3) 1 Anschließend sortiert die Bundesnetzagentur die zulässigen Gebote, die keinen Zuschlag nach Absatz 2 erlangt haben und deren Gebotswert den Höchstwert nach § 37b Absatz 1 nicht überschreitet, nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. 2 Diesen Geboten erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 1 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. 3 Maßgeblich ist das nach § 28a ermittelte Ausschreibungsvolumen abzüglich des bereits nach Absatz 2 bezuschlagten Volumens. 4 Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist.