BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1284)

Zuletzt geändert am 21.8.2024 (BGBl. I S. Nr. 361)

Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1Feststellung des Haushaltsplans
Teil II
Aufstellung des Haushaltsplans
§ 11Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Teil III
Ausführung des Haushaltsplans
§ 34Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
Teil IV
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70Zahlungen
Teil V
Rechnungsprüfung
§ 88Aufgaben des Bundesrechnungshofes
Teil VI
Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 105Grundsatz
Teil VII
Sondervermögen
§ 113Grundsatz
Teil VIII
Entlastung
§ 114Entlastung
Teil IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 115Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

§ 14

Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

(1) 1 Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
2 Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

§ 15

Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

(1) 1 Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. 2 Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. 3 Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. 4 In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(2) 1 Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. 2 Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. 3 Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. 4 Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.

§ 16

Verpflichtungsermächtigungen

1 Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. 2 Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

§ 17

Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen

(1) 1 Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2 Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.

(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(5) 1 Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. 2 Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen.

§ 17a

Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) 1 Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1. SPLIT UMBAU : [Text: im einfachen Dienst in der][Element:
][Text: Besoldungsgruppe A 6 ][Element: ][Text: 50 Prozent;]
2. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
a) SPLIT UMBAU : [Text: in der Besoldungsgruppe A 8 ][Element: ][Text: 50 Prozent,]
b) SPLIT UMBAU : [Text: in der Besoldungsgruppe A 9 ][Element: ][Text: 50 Prozent;]
die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können;
3. im mittleren Zolldienst des Bundes
a) SPLIT UMBAU : [Text: in der Besoldungsgruppe A 8 ][Element: ][Text: 50 Prozent,]
b) SPLIT UMBAU : [Text: in der Besoldungsgruppe A 9 ][Element: ][Text: 50 Prozent;]
4. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen
a) SPLIT UMBAU : [Text: in der Besoldungsgruppe A 8,][Element:
][Text: soweit überwiegend im Bereich][Element:
][Text: der Erstellung und Betreuung von][Element:
][Text: Verfahren der Informations- und][Element:
][Text: Kommunikationstechnik][Element:
][Text: verwendet ][Element: ][Text: 50 Prozent,]
b) SPLIT UMBAU : [Text: im Übrigen in der][Element:
][Text: Besoldungsgruppe A 8 ][Element: ][Text: 40 Prozent,]
c) SPLIT UMBAU : [Text: in der Besoldungsgruppe A 9 ][Element: ][Text: 40 Prozent;]
5. im gehobenen Dienst
a) SPLIT UMBAU : [Text: in der Besoldungsgruppe A 12 ][Element: ][Text: 40 Prozent,]
b) SPLIT UMBAU : [Text: in der Besoldungsgruppe A 13 ][Element: ][Text: 30 Prozent;]
6. im höheren Dienst
a) SPLIT UMBAU : [Text: in den Besoldungsgruppen A 15,][Element:
][Text: A 16 und B 2 nach Einzel-][Element:
][Text: bewertung zusammen ][Element: ][Text: 50 Prozent,]
b) SPLIT UMBAU : [Text: in den Besoldungsgruppen A 16][Element:
][Text: und B 2 zusammen ][Element: ][Text: 15 Prozent.]
Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. 2 Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. 3 Soweit der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die obersten Bundesbehörden,
2. für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ zur Dienstleistung zugewiesen sind,
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,
4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
5. für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(3) 1 Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen:

1. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
2. die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt,
3. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
4. die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,
5. beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prüfer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt,
6. beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer ausgebrachten Planstellen begrenzt,
7. in obersten Bundesbehörden und beim Bundeseisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende Legationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapitäne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre ausgebrachten Planstellen begrenzt.
2 Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für die in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis zu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbereich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht werden.

(4) 1 Mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in den Absätzen 1 und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. 2 Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.

(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschritten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.

§ 18

Kreditermächtigungen

(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden.

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf

1. zur Deckung von Ausgaben,
2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) 1 Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. 2 Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(4) 1 Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung der durch den Verkauf von Bundeswertpapieren aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte. 2 Das Haushaltsgesetz konkretisiert die Art der Anrechnung auf die Kreditermächtigung entsprechend § 11 Absatz 3.

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