BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Teil IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 115

Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

1Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. 2§ 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.