BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 21.8.2024

§ 8

Grundsatz der Gesamtdeckung

1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.