BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Teil VI
Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 105

Grundsatz

(1) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

1. die §§ 106 bis 110,
2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht.