BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 21.8.2024

§ 16

Verpflichtungsermächtigungen

1Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. 2Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.